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Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Regensburg (Kulturbeiratssatzung) vom 28. Juli 1994
August 1999, Satzung vom 28. Januar 2010, AMBl. Nr. 7 vom 15. Februar 2010, Satzung vom 29. Juli 2010, AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die folgende Satzung: § 1 Aufgaben (1) Der Kulturbeirat befasst sich anregend und fördernd mit den kulturellen Angelegenheiten und Einrichtungen in Regensburg. (2) Er berät ...
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Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in der Stadt Regensburg (Katzenschutzverordnung - KatzenschutzV) vom 10. September 2025
§ 6 Überprüfung Diese Verordnung wird drei Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist. § 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
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Entgeltregelung der Stadt Regensburg für die Tätigkeiten und Produkte der Abteilung Vermessung und Geoinformation für städtische Dienststellen und für Dritte vom 25. September 2025
Ermäßigung In folgenden Fällen werden digitale Geodaten gegen Nachweis geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt: wissenschaftliche Zwecke und für wissenschaftliche Abschlussarbeiten, wenn keine Gewinne erzielt werden Unterrichts-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke amtliche Bekanntmachungen oder Veröffentlichung in der Tagespresse kulturelle und heimatkundliche Zwecke, wenn keine Gewinne erzielt ...
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Richtlinien der Stadt Regensburg über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die besondere Benutzung von Grünanlagen der Stadt Regensburg vom 01.02.2025
c) Bauvorhaben Bauvorhaben, soweit die Durchführung nicht ohne Nutzung der öffentlichen Grünanlagen abgebildet werden kann (Nutzung im Rahmen von Bauvorhaben, Befahrung mit Baustellenfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, Baustelleneinrichtung, Materiallager) bis 50 m² Nutzfläche pro angefangener Woche 15,00 € je weitere angefangene 50 m² Nutzfläche pro angefangener Woche 15,00 € d) ...
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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof mit Gries vom 6. Dezember 2024
Juli 2003 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.“ § 6 Durchführungsfrist Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 31. Dezember 2036. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt entsprechend § 143 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ...
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Richtlinie der Stadt Regensburg über Zuwendungen an Privathaushalte infolge des Unwetterereignisses Ende Mai / Anfang Juni 2024 vom 20. Juni 2024
Die Summe aus städtischer Hilfe, Versicherungsleistungen und sonstigen Hilfen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Städtische Zuwendung entsprechend gekürzt. 7. Antrag, Bewilligung, Auszahlung Für den Antrag ist das von der bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für Hausrat für Privathaushalte“ ...
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Cartoons für die smarte Stadt
PS: Wir haben natürlich auch normale Stühle! © Dirk Meissner Cartoon 7: Inklusion Der siebte Smart-City-Cartoon beschäftigt sich mit dem Thema Inklusion. Inklusion ist ein zentraler Bestandteil in unserem Verständnis einer Smart City.
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Tierseuchenbekämpfung
Die Impfung gegen BTV bietet den einzigen sicheren Schutz der Tiere vor einem schweren Verlauf. Mit der am 7. Juni 2024 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) ist nun die Anwendung der in der Verordnung aufgeführten Impfstoffe erlaubt.
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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Ehrung von Sportler*innen sowie im Sport verdiente Personen (Sportehrungsrichtlinien) vom 17. Dezember 2020
Diese Auswahl wird dem Sportausschuss zur Entscheidung vorgelegt. § 7 Meldefrist Die Anträge müssen bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist) beim Amt für Sport und Freizeit eingegangen sein
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Wohnberechtigungsscheine und Vormerkungen für geförderte Wohnungen
Wie man sieht, beläuft sich in diesem Beispiel nach beiden Fördersystematiken die vom Mieter aus seinem Einkommen zu zahlende Miete auf jeweils 7 €/m². Mieter, die eine Wohnung erhalten, die nach dem klassischen Fördersystem gefördert ist, müssen also keinen Nachteil befürchten.
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