Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in der Stadt Regensburg (Katzenschutzverordnung - KatzenschutzV) vom 10. September 2025

Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 11 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V, zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643), erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Regensburg (Schutzgebiet).

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. „Katze“ ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  2. „Katzenhalter“ eine natürliche oder juristische Person, welche eine Katze hält,
  3. „freilebende Katze“ eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  4. „freilaufende Katze“ eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf haben kann,
  5. „fortpflanzungsfähige Katze“ eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und weder chirurgisch noch medikamentös unfruchtbar gemacht worden ist,
  6. „unkontrollierter freier Auslauf“ die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze

außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.

§ 3
Maßnahmen in Bezug auf freilebende Katzen

(1) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte können freilebende Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen lassen.

(2) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte dürfen zur Ergreifung freilebender Katzen Privat- und Betriebsgrundstücke betreten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers, Pächters oder Mieters haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Regensburg und die von ihr beauftragten Personen derart auszuweisen, dass ihre Befugnis nach Satz 1 erkenntlich ist. Grundstückseigentümer, Pächter und Mieter sind verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zu dulden und die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

§ 4
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1) Wer im Stadtgebiet der Stadt Regensburg eine freilaufende Katze hält, hat diese mittels Mikrochip eindeutig und dauerhaft kennzeichnen zu lassen sowie zu registrieren.

(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. Der Katzenhalter hat dabei die Erlaubnis zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister Behörden die zur eindeutigen Identifikation des Halters erforderlichen Daten übermitteln darf.

(3) Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.

§ 5
Maßnahmen in Bezug auf freilaufende Katzen

(1) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte überwachen die Einhaltung des § 4 dieser Verordnung. Hierzu dürfen freilaufende Katzen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Regensburg zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgegriffen und vorübergehend in Obhut genommen werden. Zur Ermittlung des Halters ist eine Abfrage bei den in § 4 Absatz 2 genannten Registern zulässig.

(2) Der Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragten ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

(3) Die Stadt Regensburg trifft gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

(4) Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§ 6
Überprüfung

Diese Verordnung wird drei Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

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