Entgeltregelung der Stadt Regensburg für die Tätigkeiten und Produkte der Abteilung Vermessung und Geoinformation für städtische Dienststellen und für Dritte vom 25. September 2025

1. Entgeltpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten und Produkte der Abteilung Vermessung und Geoinformation der Stadt Regensburg werden Benutzungsentgelte erhoben. Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayKG, die mit der Inanspruchnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation im engen Zusammenhang stehen, werden mit den Benutzungsentgelten abgegolten.

(2) Erbringt die Abteilung Vermessung und Geoinformation auf Antrag eines Benutzers Leistungen, die nicht im Entgeltverzeichnis (Nummer 2) aufgeführt sind, so sind vom Benutzer die der Abteilung Vermessung und Geoinformation entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Es werden hierfür Entgelte nach dem Zeitaufwand und Auslagen erhoben.

2. Entgelte

Die Entgelte bemessen sich nach dem Entgeltverzeichnis (Anlage). Das Entgeltverzeichnis ist Bestandteil dieser Entgeltregelung.

3. Zusammensetzung der Entgelte

Die Zusammensetzung der einzelnen Entgelte ist dem Entgeltverzeichnis (Anlage) zu entnehmen. Werden digitale Geodaten flächenbezogen abgerechnet, so erfolgt eine Auf- bzw. Abrundung auf volle Flächeneinheiten. Soweit in diesem Entgeltverzeichnis keine andere Regelung getroffen wurde, bemisst sich die Höhe der Entgelte nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand. Der Zeitaufwand ergibt sich dabei nach der für die Leistung aufgewendeten, für jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit. Nicht berücksichtigt werden

  1. die Zeit der An- und Abreise bei Arbeiten im Außendienst und
  2. die Zeit für Arbeiten, die den Entgeltschschuldnern aus Billigkeitsgründen nicht angerechnet werden kann.

4. Zuschläge

Für Leistungen, die wegen besonderer, von der Abteilung Vermessung und Geoinformation nicht zu vertretender Umstände außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen erbracht werden, wird ein Sonderzuschlag erhoben.

5. Auslagen

Neben den Entgelten werden folgende Auslagen erhoben:

  1. Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen Entgelte für Briefsendungen,
  2. Aufwendungen für besonders teures Verpackungsmaterial (Kartenroller, Packbretter u.ä.),
  3. Aufwendungen für Datenträger (CDs, DVDs u.ä.),
  4. Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung, Abmarkung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
  5. Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen

6. Ermäßigung

In folgenden Fällen werden digitale Geodaten gegen Nachweis geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt:

  1. wissenschaftliche Zwecke und für wissenschaftliche Abschlussarbeiten, wenn keine Gewinne erzielt werden
  2. Unterrichts-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke
  3. amtliche Bekanntmachungen oder Veröffentlichung in der Tagespresse
  4. kulturelle und heimatkundliche Zwecke, wenn keine Gewinne erzielt werden
  5. Abgabe an gemeinnützige Institutionen und Vereine, wenn keine Gewinne erzielt werden
  6. Digitale Geodaten, welche im OpenDataPortal der Stadt Regensburg zur Verfügung stehen
  7. Stadtinterne Zwecke, bei welchen das Amt für Stadtentwicklung federführend als Fachamt beteiligt ist und die dabei erzielten Ergebnisse zweckdienlich weiterverwenden kann

7. Zuständigkeit bei Abgabe digitaler Geodaten

Die im Entgeltverzeichnis aufgeführten Geodaten werden durch das Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Vermessung und Geoinformation verwaltet. Sofern keine anderen Regelungen bestehen, darf die Abgabe dieser Geodaten an externe oder interne Benutzer ausschließlich durch das Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Vermessung und Geoinformation erfolgen.

8. Schuldner

(1) Zur Zahlung der Entgelte und Auslagen ist verpflichtet, wer die Abteilung Vermessung und Geoinformation in Anspruch genommen oder ein Tätigwerden der Abteilung Vermessung und Geoinformation in sonstiger Weise veranlasst hat. Schuldner ist auch, wer sich der Abteilung Vermessung und Geoinformation gegenüber schriftlich zur Tragung der Entgelte und Auslagen bereit erklärt hat oder wer für die Zahlung der Entgelte und Auslagen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

9. Entstehen der Schuld, Fälligkeit

(1) Die Entgelte und Auslagen entstehen mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen der Abteilung Vermessung und Geoinformation.

(2) Entgelte und Auslagen werden mit Beendigung der Leistung fällig.

10. Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

Die Inanspruchnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Entgelte und Auslagen zurückbehalten werden.

11. Umsatzsteuer

Die in der Anlage aufgeführten Entgelte sind Nettobeträge. In den Fällen einer Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Leistungen an städtische Dienststellen stellen ausnahmslos nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze dar. Leistungen an Dritte (z. B. Vermessungsentgelte oder Verkauf von Stadtplänen) sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Der Verkauf von Druckerzeugnissen (z. B. Stadtpläne) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

12. In-Kraft-Treten

Diese Entgeltregelung tritt zum 01.10.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für Tätigkeiten und Produkte der Abteilung Vermessung und Kartographie für städtische Dienststellen und für Dritte, vom 01.06.2013, außer Kraft.