Tierseuchenbekämpfung
Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten
Geflügelpest
Bei der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) handelt es sich um eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV). Die Geflügelpest hat ihren natürlichen Reservoirwirt v.a. im wilden Wasservogel. Für Hausgeflügel ist die Geflügelpest hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.
Allgemeinverfügung Biosicherheit bleibt bestehen
Auf Grund des hohen Risikos eines Eintrags der Erkrankung in die (Nutz-) Geflügelbestände wurden im Herbst 2022 für Geflügelhaltungen im Stadtgebiet verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe im Stadtgebiet Regensburg im Rahmen einer Allgemeinverfügung erlassen (Allgemeinverfügung Biosicherheit, Amtsblatt Nr. 47a vom 25.11.2022).
Obwohl 2024 in Deutschland und EU-weit deutlich weniger Infektionen mit hochpathogenen aviären Influenzaviren zu verzeichnen sind als im gleichen Vorjahreszeitraum, stuft das FLI in seiner Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza vom 12.04.2024 das Risiko von Einträgen der Geflügelpest in deutsche Hausgeflügelhaltungen und Vogelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als moderat ein. Diese Einschätzung gilt auch für Bayern.
Daher bleibt die Allgemeinverfügung bis auf weiteres bestehen und ist zu beachten.
Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt einhalten
Um ein ausreichend hohes Schutzniveau in den Geflügelbeständen zu halten und einen Eintrag und mögliche Verbreitung von hochpathogenen aviären Influenzaviren zu verhindern, ist die konsequente Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Vorgaben der Allgemeinverfügung Biosicherheit auch in Kleinbetrieben und Hobbyhaltungen entscheidend.
Die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen sind in der Geflügelpestverordnung und dem Tiergesundheitsrecht gesetzlich vorgeschrieben.
Im Rahmen der Biosicherheitsmaßnahmen hat jeder Geflügelhalter dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Dafür sind Maßnahmen wie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und konsequente Personalhygiene (z.B. Schuhwechsel bei Betreten des Stalls, Händewachen vor und nach Kontakt mit Geflügel) entscheidend. Auch müssen die direkten Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln unterbunden werden, um einen Eintrag der Geflügelpest in einen Bestand auf diesem Weg zu vermeiden. Dazu müssen Geflügelhalter sicherstellen, dass ihr Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für Wildvögel unzugänglich sind. Zudem darf das Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Auch müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Darüber hinaus sind Tierhalter grundsätzlich aufgefordert, auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen. Bei Vorliegen erhöhter Tierverluste oder deutlicher Leistungseinbußen im Bestand und bei Verdacht auf Geflügelpest ist die Veterinärabteilung des Umweltamtes unverzüglich zu informieren (Telefon 0941/507-3319, ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRncnVic25lZ2VydGRhdHMudG1hcmVhbmlyZXRldg==).
Informationen zum Krankheitsbild der Geflügelpest erhalten Sie hier:
Informationen des FLI: Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) (openagrar.de)
Weitere Informationen zu Biosicherheitsmaßnahen in Geflügelbetrieben finden Sie hier: Tiergesundheit: Merkblatt für Geflügelhalter: Empfehlungen für Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Verbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest/Vogelgrippe) (bayern.de)
Kranke oder verendete Wildvögel melden
Tot aufgefundene Wildvögel, insbesondere Wasservögel (u.a. Enten, Gänse und Schwäne), sollten unbedingt weiterhin den Veterinärbehörden gemeldet werden, damit die entsprechenden Monitoring-Untersuchung bei solchen verendet aufgefundenen Wildvögeln durchgeführt werden können.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Wer einen kranken oder verendeten Wildvogel (v.a. Wassergeflügel, Greifvögel und Eulen) findet, sollte dennoch unbedingt einen direkten Kontakt vermeiden und stattdessen unter Angabe des Fundorts und, wenn möglich, der Vogelart zeitnah die Veterinärabteilung des Umweltamtes (Telefon 0941/507-3319, ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRncnVic25lZ2VydGRhdHMudG1hcmVhbmlyZXRldg==) informieren.
Allgemeinverfügung für Handel mit Geflügel im Reisegewerbe bleibt bestehen
Um ein ausreichend hohes Schutzniveau für die Geflügelbestände im Stadtgebiet Regensburg sicherzustellen, bleiben auch die Auflagen hinsichtlich der Untersuchungspflicht auf Influenzaviren für Händlern, die Geflügel im Rahmen des mobilen Handels abgeben, vorerst ebenfalls bestehen (Amtsblatt Nr. 42a vom 21.10.2022).
Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest
Pressemitteilung und Bekanntmachungen des LGL zur Geflügelpest
Blauzungenkrankheit
Der aktuelle BTV-3-Ausbruch, der sich seit September 2023 von den Niederlanden nach Deutschland ausgebreitet hat, droht erhebliches Tierleid bei empfänglichen Wiederkäuern sowie enorme wirtschaftliche Schäden zu verursachen. Nachdem im August 2024 auch in Bayern BTV3 bei Schafen aus einem Betrieb in Aschaffenburg nachgewiesen wurde, hat Bayern als letztes Bundesland den Status "seuchenfrei" bezüglich der Infektion mit BTV verloren. Das Verbringungen von Wiederkäuern innerhalb Deutschlands in nicht freie Gebiete kann daher ohne Erfüllung weiterer spezifischer tierseuchenrechtlicher Bedingungen erfolgen.
Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.
Die Impfung gegen BTV bietet den einzigen sicheren Schutz der Tiere vor einem schweren Verlauf. Mit der am 7. Juni 2024 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) ist nun die Anwendung der in der Verordnung aufgeführten Impfstoffe erlaubt. Die zur Anwendung freigegebenen Impfstoffe befinden sich derzeit im Zulassungsverfahren. Impfstoffe gegen andere Serotypen (z. B. BTV 4 und 8) bieten keinen Schutz gegen Infektionen mit dem Serotyp 3. Die Bayerische Tierseuchenkasse unterstützt genehmigte Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen mit einem Euro pro Impfung.
Um allen Haltern im Stadtgebiet Regensburg die freiwillige Impfung ihrer Rinder, Schafen und Ziegen oder anderen für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten zu ermöglichen hat die Stadt Regensburg die Allgemeinverfügung zur Genehmigung der Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit erlassen:
31_2024_amtsblatt.pdf (regensburg.de)
Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit und der aktuellen Entwicklung erhalten Sie unter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/bt_verbringung_nach_bayern.htm
https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/detailansicht.htm?tid=1986235
Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten
Die staatliche Tierseuchenbekämpfung dient der Vorbeuge, Erkennung und Tilgung von Tierseuchen. Dabei steht der gesundheitliche Schutz der Tierbestände und auch des Menschen vor übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) im Vordergrund.
Die Organisation und Durchführung von systematischen Bekämpfungsprogrammen unterliegt den behördlichen Tierärzten. So sind bedeutende Tierseuchen wie z.B. Maul- und Klauenseuche, Aujeszkysche Krankheit, Enzootische Leukose der Rinder, Brucellose, Tuberkulose, Hühnerpest und Tollwut bereits weitestgehend unter Kontrolle oder gar getilgt. Nur die lückenlose Überwachung von Tierbeständen und deren Kennzeichnung, um den Weg von Tiertransporten und somit eine mögliche Tierseuchenverschleppung nachzuvollziehen, bewahrt einen seuchenfreien Status.
Die erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung wird durch Regelungen der EU, das Tierseuchengesetz und weitere Verordnungen ermöglicht. Damit gelten auch für private und gewerbliche Tierhalter, Tierzüchter und Betriebe mit Tierbeständen bestimmte Vorschriften.
Haltung von Nutztieren
Jede Nutztierhaltung muss vor der Aufnahme der Tierhaltung bei den zuständigen Amtstierärzten und beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg gemeldet und registriert werden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt eine Betriebsnummer zu, mit der z.B. Ohrmarken für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Tiere bestellt werden können.
Bestimmte Tierhaltungen müssen ebenfalls bei der Bayerischen Tierseuchenkasse gemeldet werden, da hier Beitragspflicht besteht.
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeigepflichtige Seuchen, unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördert die Vorsorge zur Gesunderhaltung von Tierbeständen.
Tierausstellungen, Tiermärkte
Viehausstellungen, -märkte o. ähnliche Veranstaltungen sind der Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen (ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRncnVic25lZ2VydGRhdHMudG1hcmVhbmlyZXRldg==).
Hunde- und Katzenausstellungen, an denen Tiere aus dem Ausland teilnehmen, sind der Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen (ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRncnVic25lZ2VydGRhdHMudG1hcmVhbmlyZXRldg==).
Wachs- und Wabenreste richtig entsorgen
Durch unsachgemäßte Entsorgung von Waben- und Wachsresten können Tierseuchen, vor allem die sogenannte amerikanischen Faulbrut verbreitet werden. Deshalb der dringende Aufruf an alle Imkerinnen und Imker, Waben- und Wachsreste nur sachgerecht und sicher verpackt mit dem Restmüll zu entsorgen!
Weitere Info: sachgerechte Entsorgung von Wachs- und Wabenresten