Richtlinien der Stadt Regensburg über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die besondere Benutzung von Grünanlagen der Stadt Regensburg vom 01.02.2025
(1) Die Stadt Regensburg erhebt für die besondere Benutzung im Sinne der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen der Stadt Regensburg (Grünanlagensatzung – GrünanlS) Entgelte nach dieser Richtlinie.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten können Grünanlagen nach der Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg gemäß § 6 GrünanlS zur besonderen Benutzung überlassen werden.
(3) Diese besondere Benutzung erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Benutzungsvertrages, der das Benutzungsverhältnis regelt (Nutzungsvereinbarung). Dieser regelt die Einzelheiten der besonderen Benutzung, insbesondere Dauer und Art und Weise der Benutzung.
Die Überlassung zur besonderen Benutzung ist beim Gartenamt der Stadt Regensburg zu beantragen. Im Antrag sind Art und Zweck der Nutzung, der beabsichtigte Nutzungsumfang und die Nutzungsdauer darzustellen.
3. Benutzungsentgelte (Nutzungsentgelt und Bearbeitungspauschale), Fälligkeit
(1) Für die besondere Benutzung nach § 6 GrünanlS wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt erhoben. Das Benutzungsentgelt setzt sich zusammen aus einer Bearbeitungspauschale und dem Nutzungsentgelt, dessen Höhe sich an Art und Zweck der Nutzung und an der Nutzungsdauer bemisst.
(2) Für jeden Antrag im Sinne der Ziffer 2. wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € (netto) berechnet. Diese Pauschale wird auch für Veranstaltungen nach Ziffer 4. angesetzt, für die das Nutzungsentgelt entfällt.
(3) Für die besondere Benutzung der Grünanlagen der Stadt Regensburg werden die im Folgenden aufgeführten Nutzungsentgelte (netto) festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung des Nutzungsentgeltes ist die komplette Nutzungszeit, also inklusive Vorbereitungs-, Aufbau-, Abbau- und Wiederherstellungszeiten:
a) Einzelveranstaltungen | ||
Kleinveranstaltungen (> 1.000 Teilnehmer) | pro angefangener Woche | je 50,00 € |
Mittelgroße Veranstaltungen (< 5.000 Teilnehmer) | pro angefangener Woche | je 200,00 € |
Großveranstaltungen (> 5.000 Teilnehmer) | pro angefangener Woche | je 500,00 € |
b) Veranstaltungsreihen | ||
Sich wöchentlich wiederholende Veranstaltungen mit geringer Teilnehmerzahl bis zu 25 Personen, maximal ein Termin pro Woche, Nutzungsdauer bis zu 3 Stunden in der Woche, insgesamt maximale Nutzungszeit 6 Monate | je Halbjahr | 50,00 € |
Hierdurch soll eine Vereinfachung für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen mit kleinem Teilnehmerkreis, unter anderem Sportkurse, Malkurse oder ähnliches, ermöglicht werden. | ||
c) Bauvorhaben | ||
Bauvorhaben, soweit die Durchführung nicht ohne Nutzung der öffentlichen Grünanlagen abgebildet werden kann (Nutzung im Rahmen von Bauvorhaben, Befahrung mit Baustellenfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, Baustelleneinrichtung, Materiallager) | ||
bis 50 m² Nutzfläche | pro angefangener Woche | 15,00 € |
je weitere angefangene 50 m² Nutzfläche | pro angefangener Woche | 15,00 € |
d) Vereinzelte Befahrung mit Kraftfahrzeugen | ||
Private Nutzer zur Bewirtschaftung (insbesondere Schnittarbeiten, Abfahren von Grüngutabfällen) von hinterliegenden Grundstücksteilen, die nur über die öffentliche Grünanlage erreichbar sind | ||
je nach beantragter Nutzungsdauer | bis zu 7 Tagen | 10,00 € |
bis zu einem Monat | 15,00 € | |
für maximal ein Jahr | 50,00 € | |
e) Aufstellung von Bienenstöcken | ||
1 bis 10 Bienenstöcke | Nutzungszeit bis zu 1 Jahr | 0,00 € |
11 bis 20 Bienenstöcke | Nutzungszeit bis zu 1 Jahr | je 10,00 € |
(4) In den Fällen einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
(5) Die endgültig zu zahlenden Benutzungsentgelte bleiben der Endabrechnung vorbehalten und sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sie können insbesondere durch vom Antragsteller gewünschte oder in Anspruch genommene nachträgliche Erweiterung, zeitlich längerer Inanspruchnahme usw. höher ausfallen als in dem Benutzungsvertrag angegeben.
(6) Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
Das Nutzungsentgelt entfällt, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, insbesondere:
- Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
- Veranstaltungen von allgemein- und berufsbildenden Schulen
- Veranstaltungen von Kindertagesstätten, -horten und –häusern
- Veranstaltungen von freiwilligen Feuerwehren
Die Entscheidung über das Entfallen des Benutzungsentgeltes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gartenamtes der Stadt Regensburg.
Die Richtlinien treten am 01.02.2025 in Kraft.