Man unterscheidet zwischen der Erstvermietungsmiete und der zumutbaren Miete. Beides wird zunächst von der Bewilligungsstelle, der Regierung der Oberpfalz, festgelegt. Die Erstvermietungsmiete entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Differenz zwischen der Erstvermietungsmiete und der zumutbaren Miete ist der Ausgangsbetrag für die Gewährung der Zusatzförderung, die direkt an den Mieter/die Mieterin ausgezahlt wird. Der Betrag bleibt während der gesamten Bindungsdauer gleich, außer die Zuordnung in eine Einkommensstufe ändert sich.
Je nach festgesetzter Einkommensstufe wird die Zusatzförderung angepasst. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Haushalte der Stufen II und III erhalten diesen Betrag vermindert um je 1,50 €/m² Wohnfläche. Das heißt bei steigendem Haushaltseinkommen wird der Betrag der monatlich ausgezahlten Zusatzförderung geringer. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.
Beispiel:
Erstvermietungsmiete 11 Euro / m² Wohnfläche (Wfl.)
zumutbare Miete für die Einkommensstufe I: 7 Euro / m² Wfl.
Zusatzförderung: 11 Euro/m² Wf.l - 7 Euro/m² Wfl. = 4 Euro /m² Wfl.
Haushalte der Einkommensstufe I erhalten somit eine Zusatzförderung von 4 Euro /m² Wfl.
Haushalte der Einkommensstufe II erhalten eine Zusatzförderung von:
4 Euro/m² Wfl. – 1,50 Euro /m² Wfl = 2,50 Euro/m² Wfl.
Haushalte der Einkommensstufe III erhalten eine Zusatzförderung von:
4 Euro/m² Wfl. – 3 Euro /m² Wfl = 1 Euro/m² Wfl.
Dadurch wird vermieden, dass in staatlich geförderten Wohnungen nach einigen Jahren Haushalte weiterhin mit Mietsubventionen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr berechtigt wären.
Alle zwei Jahre wird das Haushaltseinkommen überprüft. Änderungen im Haushaltseinkommen oder in der Zusammensetzung des Haushalts müssen unabhängig davon sofort mitgeteilt werden.