Wohngeld
Zuständig
Beschreibung
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum bewilligt. Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Einen Mietzuschuss kann erhalten:
- der Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung oder eines Zimmers
- der Bewohner bzw. die Bewohnerin eines Wohnheims (z. B. Altenheim)
- der Inhaber bzw. die Inhaberin eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses oder eines Geschäftshauses, wenn er/sie in diesem Haus wohnt
- der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem er/sie wohnt, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann
Einen Lastenzuschuss kann erhalten:
- der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung
- der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle
- der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
Wer kann kein Wohngeld erhalten - Ausschlussgründe
Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen, sind vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Sozialhilfe- Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Erhält der Antragsteller und alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der oben genannten Leistungen, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch.
Bezieht eines oder mehrere Haushaltsmitglieder eines Haushalts keine der oben genannten Leistungen, so kann für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Wohngeld gewährt als:
- Mietzuschuss zu den Kosten einer Mietwohnung
- Mietzuschuss zum Wohnkostenanteil für Heimbewohnerinnen und -bewohner
- Mietzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer in einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mehr als 2 Wohnungen)
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer in einem selbst genutzten Eigenheim
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer in einer selbst genutzten Eigentumswohnung
Gesetzliche Regelung
Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz geregelt. Wohngeld ist gegenüber der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende die vorrangige Leistung. Das bedeutet, dass immer Wohngeld in Anspruch genommen werden muss, wenn dieses höher ist, als Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Erreichbarkeit und Publikumsverkehr
Aufgrund der Vielzahl der Anträge, die derzeit bei der Wohngeldstelle eingehen, kann es im Moment bis zu 3-4 Monaten dauern, bis wir Ihren Antrag bearbeiten können.
Aufgrund dessen ist auch die telefonische und die persönliche Beratung derzeit nur eingeschränkt und nach Terminsvereinbarung möglich.
Wir bitten Sie auf Nachfragen zum Sachstand zu verzichten und Ihre Rückfragen auf absolut dringende und unaufschiebbare Anliegen zu beschränken.
Sie beschleunigen die Antragsbearbeitung, wenn Sie uns Ihre Anliegen und Unterlagen elektronisch übermitteln. Den Link finden Sie gleich im Anschluss. Bitte beachten Sie auch welche Unterlagen benötigt werden.
Weiterer Heizkostenzuschuss und ab 1. Januar 2023 erhöhtes Wohngeld
Die Wohngeldstelle der Stadt Regensburg möchte daher über die aktuelle Entwicklung informieren und gleichzeitig wichtige Hinweise zur Antragstellung geben:
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten zu kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern.
Weitere Informationen zum geltenden Wohnrecht finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: FAQs zur Wohngeld-Reform
Auch wird die Wohngeldbehörde versuchen den Heizkostenzuschuss II in der 1. Jahreshälfte 2023 auszubezahlen. Eine Beantragung des Heizkostenzuschusses ist nicht erforderlich.
Antrag auf Wohngeld und erforderliche Unterlagen
Bitte verwenden Sie für die Antragstellung untenstehenden Vordrucke „Antrag auf Mietzuschuss“ oder „Antrag auf Lastenzuschuss“.
Zur Fristwahrung kann auch vorab ein telefonisch, per E-Mail, per Fax oder per Post ein formloser Antrag gestellt werden. Aufgrund Vielzahl der Anträge bitten wir Sie die Anträge derzeit nicht persönlich abzugeben. Die Anträge können zusätzlich bei den Bürgerbüros und Bürgerzentren in die Hausbriefkästen eingeworfen werden. Ein Fristbriefkasten befindet sich im Neuen Rathaus, D.-Martin-Luther-Straße in Regensburg.
Hierzu können Sie den Onlineservice oder die angefügten Antragsformualere verwenden.
In Zeiten der Digitalisierung geht manches ohne Papier, wofür früher noch umfangreiche Formulare auszufüllen waren. Auch Ihren Antrag auf Wohngeld können Sie inzwischen online bei der Stadt Regensburg einreichen.
Verschiedenen Möglichkeiten einen Wohngeldantrag zu stellen
Ihr Online-Antrag wird über eine gesicherte Verbindung an die Wohngeldbehörde der Stadt Regensburg übermittelt. Hierfür gehen Sie bitte auf untenstehenden Link. Eine Unterzeichnung des Antrages ist in diesem Fall nicht nötig.
Diese Möglichkeit besteht für
- Erstanträge
- Weiterleistungsanträge
- Änderungsanträge
Wer Papiervordrucke bevorzugt, kann selbstverständlich auch weiterhin auf herkömmliche Weise über die amtlichen Formulare Wohngeld beantragen. Diese können Sie herunterladen und dann ausgefüllt und unterschrieben der Wohngeldbehörde der Stadt Regensburg zukommen lassen.
Die Antragsformulare sind auch beim Bereich Wohngeld des Sozialamtes in der Johann-Hösl-Str. 11, 93053 Regensburg, beim Bürgerzentrum und bei den Bürgerbüros erhältlich
Bitte beachten Sie auch die untenstehende Auflistung, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Erforderliche Unterlagen
Für den Wohngeld- bzw. Lastenzuschussantrag sind verschiedene Nachweise vorzulegen, mit denen die Miet- und Einkommenssituation belegt wird.
Soweit die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei Antragstellung noch nicht vorliegen, können diese auch nachgereicht werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann per Post, per E-Mail, per Fax oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht werden. Bitte sehen Sie wegen der Vielzahl der Anträge von einer persönlichen Abgabe des Antrags ab. Sollte eine persönliche Abgabe gewünscht werden, müsste vorab ein Termin vereinbart werden.
Bitte reichen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit ein:
Sofern für Sie zutreffend, sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Verdienstbescheinigung - bei Arbeitnehmern, Auszubildenden oder geringfügig Beschäftigten (Mini-Job). Das Formular finden Sie unter dem obenstehenden Link "Antragsformulare Wohngeld"
- aktuellste Gehaltsabrechnung sowie soweit vorhanden die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- Rentenbescheid bzw. letzte Rentenmitteilung - bei Rentnern
- letzter Einkommensteuerbescheid/-erklärung / Gewinn- und Verlustrechnung - bei Selbständigen
- letzter Bescheid der Arbeitsagentur über Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe - bei Arbeitslosen
- Nachweis über Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/Elterngeld
- Bescheid über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) - bei in Ausbildung befindlichen Personen. HINWEIS: Berufsausbildungsbeihilfe-/BAföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus!
- letzter Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid des Jobcenters mit vollständiger Berechnung
- Nachweis über sonstige Einkünfte, z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Mieteinnahmen
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen
- Nachweis über Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen u.ä.)
- Nachweis über Höhe des Unterhaltsanspruchs und die vom Berechtigten tatsächlich bezogene Leistung
- Bestätigung über erhaltene Zuwendungen / Unterhaltsleistungen von Dritten
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten (z.B. Steuerbescheid, Steuererklärung, Aufstellung)
- Zahlungsbelege/Police über freiwillige Kranken-/Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge (nur wenn keine entsprechenden Pflichtbeiträge entrichtet werden)
- Schwerbehindertenausweis (100 %) Schwerbehindertenausweis unter 100 % bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Nachweis z.B. Pflegeversicherungsleistung)
- Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt zu rechnende Personen bei gesetzlicher Unterhaltspflicht und ggf. Unterhaltstitel, notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Bescheid über Unterhaltsverpflichtung
- Immatrikulationsbescheinigung/Schulbesuchsbestätigung
- Kinderbetreuungskosten
Erforderliche Nachweise bei Mietwohnungen
- Mietvertrag, letztes Mieterhöhungsschreiben
- Mietquittung z. B. Kontoauszug der letzten 3 Monate
- Untermietvertrag
Erforderliche Nachweise bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen
- Eigentümernachweis, wie etwa einen Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug
- Fremdmittelbescheinigung/Darlehensverträge
- Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen – Zahlungsbelege
- Wirtschaftsplan/Hausgeldabrechnungen/Grundabgabenbescheid
- Wohnflächenberechnung, wie etwa einen Bauplan
- Bescheid über Eigenheimzulage
Wichtige Hinweise
Erreichbarkeit und Publikumsverkehr
Aufgrund der Vielzahl der Anträge, die derzeit bei der Wohngeldstelle eingehen, kann es im Moment bis zu 3-4 Monaten dauern, bis wir Ihren Antrag bearbeiten können.
Aufgrund dessen ist auch die telefonische und die persönliche Beratung derzeit nur eingeschränkt und nach Terminsvereinbarung möglich.