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Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Regensburg (Kulturbeiratssatzung) vom 28. Juli 1994

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Kulturbeirat befasst sich anregend und fördernd mit den kulturellen Angelegenheiten und Einrichtungen in Regensburg.

(2) Er berät den Stadtrat und die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Aufgaben:

  • Förderung von Kunst und Kultur in Regensburg;
  • Koordinierung der Arbeit der kulturellen Organisationen und Einrichtungen in Regensburg und Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
  • Vorberatung übergreifender kultureller Veranstaltungen;

(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt die Empfehlungen des Kulturbeirates dem Kulturausschuss des Stadtrates vor.

(4) Der Kulturbeirat berät über die Vorschläge für die Kulturförderpreise der Stadt Regensburg. Das Beratungsergebnis wird als Empfehlung an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister weitergeleitet; diese/dieser legt die Empfehlung dem Stadtrat vor.

§ 2
Mitglieder

(1) Die Stadt Regensburg wird im Kulturbeirat durch die Oberbügermeisterin/den Oberbürgermeister oder einer/einem vom ihr/ihm benannten Vertreterin/Vertreter vertreten, die/der den Vorsitz führt. Der Vorsitzende zieht nach Bedarf die Leiterinnen/Leiter der städtischen kulturellen Einrichtungen und Ämter zu.

(2) Der Stadtrat der Stadt Regensburg wird durch je ein Mitglied der Stadtratsfraktionen vertreten. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen. Die Berufung erfolgt für die Mitglieder und deren Vertreter/Vertreterinnen für die Dauer der Stadtratsperiode auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen durch den Stadtrat.

(3) Folgende Bereiche sind im Kulturbeirat durch je ein Mitglied vertreten:

Literatur
Bildende Kunst
Darstellende Kunst
Jugend & Soziales
Kirchen & Religiöse Gemeinschaften
Film/Medien
Hochschulen.

Folgende Bereiche sind im Kulturbeirat durch je zwei Mitglieder vertreten:

Musik
Bürger- und Volkskultur.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin für die Dauer der Stadtratsperiode zu berufen. Nach der Hälfte der Stadtratsperiode wird das Mitglied zum Vertreter/Vertreterin und der jeweilige Vertreter/Vertreterin wird zum Mitglied. Die Berufung erfolgt für die Mitglieder und deren Vertreter/Vertreterinnen auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durch den Stadtrat.

(4) Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle übrigen Mitglieder sind stimmberechtigt.

(5) Ein Mitglied des Kulturbeirates kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stadtrates abberufen werden.

§ 3
Wegfall eines Mitgliedes

Fällt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kulturbeirates während dessen Amtszeit weg, so ist binnen zweier Monate ein Nachfolger zu berufen.

§ 4
Geschäftsgang

(1) Für den Geschäftsgang des Kulturbeirates gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sinngemäß die jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg über den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse.

(2) Die Sitzungen des Kulturbeirates sind nichtöffentlich.

(3) Der Kulturbeirat wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag durch den von ihr/ihm bestellten Vertreterin/Vertreter im Vorsitz mindestens zweimal im Jahr einberufen. Er ist außerdem binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder der von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter im Vorsitz des Kulturbeirates setzt die Tagesordnung fest.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.