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Tabelle 1

Papier-und Holzverarbeitung, Kfz-Betriebe) 3 5.6 Großbetriebe für Elektrotechnik 3 5.7 Großbetriebe für Fahrzeug- und Maschinenbau 3 5.8 Technische Bauten (Kraftwerke) 3 5.9 Umspannwerke 6 6. Verschiedene 6.1 Gebäude > 7 m Fußbodenhöhe (> Geb. mittlerer Höhe) 6 6.2 Besonders brandgefährdete Stadtteile (Dort erstreckt sich die Überprüfung auch auf Wohnungen, sonstige Räume ...

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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages

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Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 28. November 2018

§ 6 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen. § 7 Anfallberechtigung Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die , die es tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere mildtätige Zwecke zu verwenden hat

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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtl. Mitteilungsblatt der in Kraft.

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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird von der verwaltet. § 7 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der folgt.

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Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

S. 2480) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 4 der Verordnung zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (AVGüKG) vom 7. November 1975 (GVBl. S. 357) erläßt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: § 1 Im Regierungsbezirk Oberpfalz werden nach dem Gebietsstand 31.

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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft. Anlagen Tabelle 1 Tabelle 2 Zum Download Richtlinie 4.1.1 als pdf

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Satzung gemäß §39 h Bundesbaugesetz für ein Gebiet am Eisbuckel (Erhaltungssatzung Nr. 1) vom 23. Januar 1984

§ 6 Wer entgegen § 2 Abs. 1 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000.- belegt werden. § 7 Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung der rechtsverbindlichen Genehmigung sowie der ...

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Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwKS)

important; border-collapse: collapse; border: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); td { border-left: 1px solid; border-top: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); } } .rni-version-info { font-style: italic; } } Aufwendungs- und Kostenersatzverzeichnis Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den ...

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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung - SNS) vom 18. Dezember 2000

Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (3) Die Stadt haftet dem Benutzer/der Benutzerin nicht für Schäden an den von ihm/ihr errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm/ihr angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern ihm/ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (4) Der Benutzer/die Benutzerin hat bei Widerruf der ...

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