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Satzung der Stadt Regensburg für den Smart-City-Beirat (Smart-City-Beiratssatzung - SCBS)

Präambel

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Stadt Regensburg die smarte Stadtentwicklung in Richtung einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Smart City zu gestalten, richtet die Stadt Regensburg einen Smart-City-Beirat als sachkundiges Expertengremium und Impulsgeber ein. 

Mit ihm sollen möglichst innovative Lösungen zielgerichtet über alle Ebenen der Stadtentwicklung für das Stadtgebiet entwickelt werden, um die Stadt weiterhin lebens- und liebenswert zu gestalten. Dazu bringt der aus Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Interessensvertretungen innerhalb des Stadtgebietes interdisziplinär zusammengesetzte Smart-City-Beirat seine Erfahrungen zu Smart City und damit zusammenhängende Digitalisierungs-spezifischen Fragen auf lokaler Ebene ein.

Zur Wahrnehmung dieser Interessen für die Stadt Regensburg erlässt sie nach Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
SMART-CITY-BEIRAT

Die Stadt Regensburg bildet einen Smart-City-Beirat.

§ 2
AUFGABEN DES SMART-CITY-BEIRATS

(1) Der Smart-City-Beirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Belangen der Smart City (effiziente, technologisch fortschrittliche, ressourcen-schonende, intelligent verknüpfte, nachhaltige und sozial inklusive Lösungen für eine lebenswerte, grüne, gerechte und produktive Stadt) und der innovativen, smarten Stadtentwicklung zu beraten. Dies umfasst die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Regensburger Smart-City-Strategie sowie die Entwicklung, Erprobung, Umsetzung und Einführung konkreter Smart-City-Maßnahmen. Als sachverständiges Gremium unterstützt er die Verwaltung und die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Findung, Formulierung und Umsetzung der für den Veränderungsprozess notwendigen Ziele, Strategien und Strukturen. Beratend tätig ist er auch beim umfassenden und durchgängigen Beteiligungsprozess zur Abstimmung der Smart-City-Strategie und daraus resultierender Maßnahmen.

(2) Durch praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Anregungen und Empfehlungen beteiligt er sich an der Entwicklung und Weiterentwicklung der Stadt Regensburg hin zu einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Smart City. Dabei nimmt er zu grundlegenden ethischen, technologischen und gesellschaftlichen Fragen Stellung.

(3) Er fördert die themenspezifische Kommunikation über die digitalen und innovativen Einzelbelange der Ämter hinaus und wirkt auf ein gemeinsames Verständnis und auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der handelnden Akteure im umfassenden Aushandlungs- und Transformationsprozess zur Smart City hin. Der Dialog ist durch Offenheit, Transparenz und Teilhabe geprägt.

Er soll einen praxisorientierten und wissenschaftlichen Know-How-Transfer gegenüber der Verwaltung und Politik gewährleisten, aber auch gegenüber weiteren Beiräten der Stadt Regensburg. Insbesondere unterstützt er den Wissenstransfer auf lokaler Ebene und beteiligt sich mit fachlichen Impulsen bei Veranstaltungen und Co-Creation-Formaten.

(4) Der Beirat hat das Ziel, nicht erst am Ende von Entwicklungen seinen Beitrag zu leisten, sondern Fachwissen und Inspiration am Anfang der Diskussion einzubringen und möglichst frühzeitig als Initiator Anstöße und kritische Fragen aufzuwerfen. Überdies regt er als Multiplikator Aktionen an, um die Stadtgesellschaft für Angelegenheiten der Digitalisierung und Smart City zu sensibilisieren, deren Vertrauen zu stärken und die Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung bei der digitalen Transformation zu fördern. Hierfür wird er regelmäßig von der Geschäftsstelle informiert und zu Fachdiskussionen eingeladen.

§ 3
ZUSAMMENSETZUNG DES SMART-CITY-BEIRATES

(1) Dem Smart-City-Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter folgender im Stadtgebiet von Regensburg wirkender Institutionen und Einrichtungen an:

  1. Architekturkreis Regensburg e. V.
  2. Artificial Intelligence Regensburg
  3. BioPark Regensburg GmbH
  4. Cluster Mobility & Logistics
  5. das Stadtwerk Regensburg GmbH
  6. Digitale Gründerinitiative Oberpfalz
  7. Energieagentur Regensburg e. V.
  8. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
  9. Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/ Kelheim
  10. IT-Sicherheitscluster e. V.
  11. Kulturviertel Regenburg e. V.
  12. MINT Labs Regensburg e. V.
  13. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
  14. R-KOM GmbH & Co. KG
  15. R-Tech GmbH
  16. Regensburg Tourismus GmbH (RTG)
  17. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG
  18. Regensburger Verkehrsverbund GmbH
  19. Stadtbau-GmbH Regensburg
  20. Strategische Partnerschaft Sensorik e. V.
  21. Theater Regensburg A. d. ö. R.
  22. Universität Regensburg
  23. Binary Kitchen e. V.

(2) Personen oder Sachverständige aus Smart City relevanten Bereichen oder Vertreter städtischer Dienststellen sowie auch Mitglieder städtischer Beiräte können einzelfallbezogen bei Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu den Sitzungen des Smart-City-Beirats hinzugezogen oder – so erforderlich – für Arbeitsgruppen kooptiert werden.

Regelmäßig zu den Beiratssitzungen hinzugezogen werden kann jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der folgenden städtischen Dienststellen:

  1. Abteilung IT-Strategie, eGovernment und Smart City des Amtes für Information und Kommunikationstechnik
  2. Abteilung Wissenschaft, Technologie und Cluster des Amtes für Wirtschaft und Wissenschaft
  3. Amt für Stadtentwicklung
  4. Datenschutzbeauftragte/r
  5. die Smart-City-Koordinatorin/der Smart-City-Koordinator oder ein von ihr/ihm bestimmte/r Vertreterin/Vertreter
  6. Informationssicherheitsbeauftragte/r
  7. Inklusionsbeauftragte/r
  8. Koordinatorin/Koordinator für Kommunale Entwicklungspolitik
  9. Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen
  10. Stabsstelle Klimaschutz und Klimaresilienz

Die hinzugezogenen Personen und Vertreter städtischer Dienststellen werden durch die Hinzuziehung nicht zu Mitgliedern des Smart-City-Beirats.

(3) Die in Abs. 1 aufgezählten Institutionen und Einrichtungen benennen der geschäftsführenden Stelle (§ 11 Abs. 1) jeweils die Vertreterin/den Vertreter, die bzw. der von ihnen als stimmberechtigtes Mitglied in den Smart-City-Beirat entsendet wird. Bei mehr als je einem Vorschlag entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende über die Besetzung.

(4) Die Stadt Regensburg wird im Smart-City-Beirat durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister oder einer/einen von ihr/ihm benannten Vertreterin/Vertreter vertreten. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm benannte Vertreterin/Vertreter gehört dem Smart-City-Beirat als beratendes Mitglied an.

(5) Den Vorsitz im Smart-City-Beirat führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Regensburg oder ein in ihrem/seinem Auftrag bestellte Vertreterin/bestellter Vertreter. Die erste Sitzung beruft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Regensburg ein.

(6) Der Smart-City-Beirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in der ersten Sitzung eine Sprecherin/einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl in Folge ist möglich.

(7) Der Sprecher/die Sprecherin vertritt den Smart-City-Beirat nach außen.

(8) Die Amtszeit des Smart-City-Beirates dauert vor dem Hintergrund der Bedeutung des Themas für die Stadt Regensburg zunächst auf unbestimmte Zeit an. Eine zeitliche Befristung und Auflösung ist im Nachhinein möglich. Hierüber entscheidet der Stadtrat.

§ 4
BERUFUNG, AMTSNIEDERLEGUNG UND ABBERUFUNG

(1) Es können nur solche Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitwirkung im Smart-City-Beirat geeignet erscheinen.

(2) Die Berufung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt jeweils grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren bzw. so lange das Mitglied in ihrer/seiner Organisation die entsprechende Funktion erfüllt. Wiederberufung ist zulässig. Die entsendende Institution bzw. Einrichtung kann innerhalb von drei Jahren einmalig die Vertreterin/den Vertreter wechseln.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die als Vertreter der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Institutionen und Einrichtungen berufen sind, können sich jeweils für eine Sitzung von einer Person ihrer Institution/Einrichtung oder einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme aus wichtigem Grund verhindert sind.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Smart-City-Beirats können ihr Amt nur aus wichtigem Grund im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften niederlegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über eine Abberufung aus wichtigem Grund entscheidet der Stadtrat.

§ 5
THEMENSCHWERPUNKTE UND ARBEITSGRUPPEN

(1) Damit sich der Smart-City-Beirat spezifischer mit einzelnen Themenfeldern auseinandersetzen kann, können von ihm einzelne Themenschwerpunkte mit dazugehörigen Arbeitsgruppen gebildet werden. In Betracht kommen Themenschwerpunkte wie Technologie, Stadtgesellschaft, Ethik oder Verantwortung.

Der Smart-City-Beirat entscheidet hierüber in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit in einer seiner Sitzungen mittels Beschlussfassung.

(2) Hat der Smart-City-Beirat in einer Sitzung beschlossen, einen Themenschwerpunkt mit einer dazugehörigen Arbeitsgruppe zu bilden, dann wählt er in derselben Sitzung aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit pro Themenschwerpunkt eine Themenpatin/einen Themenpaten sowie deren Stellvertretungen für die Dauer von drei Jahren. Bei Stimmengleichheit entscheidet abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 das Los. Die Wiederwahl ist zulässig.

Des Weiteren richtet der Smart-City-Beirat im Einvernehmen mit den Themenpatinnen/Themenpaten sowie deren Stellvertretungen zu den jeweiligen Themenschwerpunkten eine Arbeitsgruppe ein. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen werden vom Smart-City-Beirat in Abstimmung mit der geschäftsführenden Stelle aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder bestimmt. Vertreter städtischer Dienststellen sowie weitere Personen oder Sachverständige können durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzelfallbezogen bei Bedarf hinzugezogen oder – sofern erforderlich – für Arbeitsgruppen kooptiert werden.

(3) Die Themenpatinnen /Themenpaten dokumentieren die in den Themenschwerpunkten und Arbeitsgruppen gewonnenen Erkenntnisse und berichten hierüber in den Sitzungen des Smart-City-Beirates.

§ 6
VORBEREITUNG

(1) Die Beratungsgegenstände des Smart-City-Beirats und die Tagesordnung werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Zuhilfenahme der geschäftsführenden Stelle (s. § 11 Abs. 1) vorbereitet und festgelegt.

Die Tagesordnung der Arbeitsgruppensitzungen wird von deren Themenpatin-nen/Themenpaten im Einvernehmen mit der geschäftsführenden Stelle aufgestellt.

(2) Die Einberufung des Smart-City-Beirates erfolgt in Textform unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch die geschäftsführende Stelle in schriftlicher oder digitaler Form und muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) Die Einberufung der Arbeitsgruppensitzungen erfolgt in Textform unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung erfolgt nach Abstimmung mit der geschäftsführenden Stelle durch die Themenpatinnen/Themenpaten in schriftlicher oder digitaler Form und muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(4) Der Tag der Absendung der Ladung und der Sitzungstag werden bei der Frist nach Abs. 2 und 3 nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.

§ 7
SITZUNGEN

(1) Der Smart-City-Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mängel der Ladung sind geheilt, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich entschuldigt.

(2) Die Sitzungen des Smart-City-Beirates sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(3) Die Sitzungen des Smart-City-Beirats werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden geleitet. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen zu den Themenschwerpunkten werden durch die jeweiligen Themenpatinnen/Themenpaten oder deren Stellvertretungen geleitet. Sind die Themenpatinnen/Themenpaten oder deren Stellvertretungen noch nicht gewählt oder nicht anwesend, kann die Arbeitssitzung durch die geschäftsführende Stelle geleitet werden.

(4) Die geschäftsführende Stelle beruft bis zu viermal jährlich Sitzungen des Smart-City-Beirates ein. Weitere Sitzungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Smart-City-Beirates oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtrats bei der geschäftsführenden Stelle beantragt wird.

Die Themenpatinnen/Themenpaten berufen bis zu sechsmal jährlich Sitzungen ihrer Arbeitsgruppe zu den Themenschwerpunkten ein, wenn ein Auftrag des Smart-City-Beirats oder die Geschäftslage es erfordern. Mindestens einmal jährlich ist zu einer Arbeitsgruppensitzung einzuberufen.

(5) Sitzungen des Smart-City-Beirats und Sitzungen zu den Arbeitsgruppen finden grundsätzlich in Präsenz/vor Ort statt. Falls dies nicht möglich ist, können Sitzungen auch virtuell über geeignete Online-Plattformen abgehalten werden.

(6) Im Smart-City-Beirat berichten einmal jährlich die Smart-City-Koordinatorin/der Smart-City-Koordinator und die Themenpatinnen/Themenpaten über ihre Tätigkeiten.

(7) Der Smart-City-Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Für die Sitzungen des Smart-City-Beirates gilt die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg und die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung für den Smart-City-Beirat nichts anderes bestimmt ist.

§ 8
ANTRÄGE

(1) Anträge oder Themen, die in einer Sitzung des Smart-City-Beirates oder von den Themenpatinnen/Themenpaten und deren Arbeitsgruppen behandelt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens 5 Tage vor der Sitzung des Smart-City-Beirates bzw. der Sitzung der Arbeitsgruppe bei der geschäftsführenden Stelle (s. § 11 Abs. 1) einzureichen.

(2) Der Smart-City-Beirat bzw. die Themenpatinnen/Themenpaten entscheiden darüber, ob später eingegangene Anträge oder mündliche Anträge behandelt werden.

§ 9
ABSTIMMUNG

(1) Beschlüsse des Smart-City-Beirates werden in Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Online-Abstimmungen sind zulässig. Für die Arbeitsgruppensitzungen zu Themen-schwerpunkten gilt dasselbe; hier entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Themenpatin/des Themenpaten.

(2) Diskussion und Stimmabgabe sowie die Teilnahme im Wege der Bild- und Ton-übertragung sind zulässig. Über die zu nutzende Technik der Bild- und Tonübertragung entscheidet der Vorsitz in Abstimmung mit der geschäftsführenden Stelle.

(3) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm/ihr selbst oder einer von ihm/ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung gilt entsprechend). Im Zweifelsfall entscheidet der Smart-City-Beirat mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, ob die Voraussetzungen zum Ausschluss von der Sitzungsteilnahme vorliegen.

§ 10
SITZUNGSNIEDERSCHRIFT

(1) Über die Sitzungen des Smart-City-Beirates werden durch die geschäftsführende Stelle (s. §11 Abs. 1) Niederschriften gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und den jeweiligen Mitgliedern zugeleitet werden. Schriftliche Anträge sind auf Wunsch der beantragenden Person in das Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihren Inhalt in der auf die Zuleitung der Niederschrift folgenden Sitzung des Smart-City-Beirats keine Einwendungen erhoben werden.

(2) Über die Sitzungen der Arbeitsgruppen werden durch die jeweiligen Themenpatin-nen/Themenpaten (s. §5 Abs. 2) Niederschriften gefertigt, die von diesen oder ihren Stellvertretungen zu unterzeichnen sind und den Mitgliedern zugeleitet werden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihren Inhalt in der auf die Zuleitung der Niederschrift folgenden Sitzung der Arbeitsgruppe keine Einwendungen erhoben werden.

§ 11
GESCHÄFTSFÜHRENDE STELLE UND HAUSHALTSMITTEL

(1) Für die organisatorischen Belange des Smart-City-Beirates wird eine geschäfts-führende Stelle eingerichtet. Geschäftsführende Stelle für den Smart-City-Beirat ist das Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen, Stabsstelle Smart-City.

(2) Dem Beirat werden seitens der Stadt Regensburg angemessene Haushaltsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle.

(3) Die geschäftsführende Stelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Smart-City-Beirats. Aufgabe der geschäftsführenden Stelle ist es, die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung zu unterstützen. Die geschäftsführende Stelle sorgt ferner für den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Sie unterstützt bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen bzw. Arbeitsgruppen. Die geschäftsführende Stelle ist verantwortlich für die Protokollierung der Beiratssitzungen.

§ 12
EHRENAMT, SORGFALTSPFLICHT

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Smart-City-Beirats ist ehrenamtlich. Die stimmbe-rechtigten Beiratsmitglieder erhalten pro Jahr ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal 4 Sitzungen des Beirats. Die Mitglieder der zu den Themenschwerpunkten eingerichteten Arbeitsgruppen erhalten darüber hinaus pro Jahr ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal 6 Sitzungen der Arbeitsgruppen. Die Sprecherin/der Sprecher des Smart-City-Beirats (§ 3 Abs. 6) erhält zudem eine monatliche Entschädigung. Die Höhe des Sitzungsgeldes und der monatlichen Entschädigung regelt § 3 der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997.

(2) Die Mitglieder des Smart-City-Beirats sind verpflichtet, die Aufgaben des Beirats unparteiisch, auf das Gemeinwohl ausgerichtet und nach besten Kräften wahrzu-nehmen. Zu diesen Aufgaben der Mitglieder gehört auch die Teilnahmen an den Sitzungen des Beirats.

§ 13
INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.              

 

 

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