Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997
(AMBl. Nr. 26 vom 30. Juni 1997, geändert durch Satzung vom 25. Februar 1999, AMBl. Nr. 11 vom 15. März 1999, Satzung vom 31. Juli 2001, AMBl. Nr. 17 vom 22. April 2002, Satzung vom 3. Mai 2002, AMBl. Nr. 19 vom 6. Mai 2002, Satzung vom 28. Nov. 2002, AMBl. Nr. 52 vom 23. Dezember 2002, Satzung vom 18. Dez. 2003, AMBl. Nr. 52 vom 22. Dez. 2003, Satzung vom 29. September 2005, AMBl. Nr. 42 vom 17. Oktober 2005, Satzung vom 5. Mai 2008, AMBl. Nr. 22 vom 26. Mai 2008, Satzung vom 29. Mai 2008, AMBl. Nr. 24 vom 9. Juni 2008, Satzung vom 11. Dezember 2008, AMBl. Nr. 1/2 vom 29. Dezember 2008, Satzung vom 9. Mai 2014, AMBl. Nr. 21 vom 19. Mai 2014, Satzung vom 19. Dezember 2014, AMBl. Nr. 24 vom 5. Januar 2015, Satzung vom 22. Mai 2015, AMBl. Nr. 24 vom 8. Juni 2015, Satzung vom 13. Mai 2016, AMBl. Nr. 21 vom 23. Mai 2016, Satzung vom 5. Juli 2017, AMBl. Nr. 29 vom 17. Juli 2017, Satzung vom 12. April 2019, AMBl. Nr. 17 vom 23. April 2019, Satzung vom 15. Mai 2020, AMBl. Nr. 22 vom 25. Mai 2020, Satzung vom 21. Mai 2021, AMBl. Nr. 23 vom 07. Juni 2021, Satzung vom 30. November 2022, AMBl. Nr. 49 vom 5. Dezember 2022)
Aufgrund der Artikel 20 a, 23, 35 und 56 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Gemeindeordnung Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Oberbürgermeister/berufsmäßige Oberbürgermeisterin).
(2) Der 2. Bürgermeister/die 2. Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit (berufsmäßiger weiterer Bürgermeister/berufsmäßige weitere Bürgermeisterin).
(3) Der 3. Bürgermeister/die 3. Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit (berufsmäßiger weiterer Bürgermeister/berufsmäßige weitere Bürgermeisterin).
(1) Den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern wird eine monatliche Entschädigung von 856,29 € (Stichtag: 01.01.2020) sowie eine jährliche Sonderzahlung im Dezember gewährt. Die Entschädigung ändert sich in gleichem Verhältnis, wie sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetzes linear verändert. Die Entschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die während des Monats ausscheiden oder das Ehrenamt antreten, haben Anspruch auf die volle monatliche Entschädigung. Ist ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied aus anderen Gründen als Urlaub oder Krankheit an der Ausübung seines Ehrenamts verhindert, so kann der Stadtrat über die Fortzahlung der Entschädigung beschließen. Die Gewährung der Sonderzahlung erfolgt entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften für die Beamten der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die Vorsitzenden von Fraktionen erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Entschädigung für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach Absatz 1. Stellvertretende Vorsitzende von Fraktionen mit mehr als 5 Mitgliedern erhalten die Hälfte des Betrages. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird bei Fraktionen mit 6 bis 15 Mitgliedern für höchstens eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, bei Fraktionen mit 16 bis 25 Mitgliedern für höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende und bei Fraktionen ab 26 Mitgliedern für höchstens drei stellvertretende Vorsitzende gewährt. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach den Säzten 1 und 2 kann auf Wunsch der Fraktionen anteilig an mehrere Personen gezahlt werden.
(3) Neben den Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse, sowie für die Teilnahme an bis zu 40 Fraktionssitzungen pro Jahr. Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern auf Antrag die nachgewiesenen Parkgebühren erstattet. Für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses erhält der/die Vorsitzende ein Sitzungsgeld von je 60,00 EUR sowie auf Antrag die nachgewiesenen Parkgebühren für die Teilnahme an den Vorbesprechungen dieses Ausschusses.
(4) Den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern wird für Geschäftsbedürfnisse ein Betrag von monatlich 45,00 € gewährt. Er wird, sofern die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder einer Fraktion angehören, dieser ausbezahlt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der gem. Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) gewährten Mittel ist bis spätestens 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Es ist ein vom jeweiligen Stadtratsmitglied unterschriebener Verwendungsnachweis vorzulegen, dem nach besonderer Aufforderung auch die Einzelbelege beizufügen sind. Soweit die Mittel für Geschäftsbedürfnisse an die Fraktionen ausbezahlt werden, sind die Nachweise entsprechend Satz 3 und 4 von dem/der Fraktionsvorsitzenden oder der von diesem/dieser beauftragten Kassenführung zu erbringen. Erfolgt der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht, kann die Auszahlung der Mittel eingestellt werden. Nicht im Abrechnungszeitraum verbrauchte Mittel können in das Folgejahr übertragen werden. Bei Ausscheiden aus dem Stadtrat oder Auflösung einer Fraktion sind nicht verwendete Mittel zurückzuzahlen.
(5) Werden ehrenamtliche Stadtratsmitglieder als Sachpreisrichter/Sachpreisrichterinnen für die Stadt Regensburg in Planungs-, Bau- und Kunstwettbewerben benannt, wird für die Teilnahme an Sitzungen des Preisgerichtes ein nach Zeitdauer gestaffeltes Sitzungsgeld gewährt. Dieses beträgt bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden 200 Euro, bis zu 6 Stunden 300 Euro und bis zu 10 Stunden 400 Euro. Die maximale Tagespauschale entspricht 400 Euro. Sofern durch externe Auslober eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, ist diese auf das Sitzungsgeld anzurechnen.
(6) Den im Stadtrat vertretenen Fraktionen wird jeweils ein in Größe und Ausstattung zweckentsprechendes, bei Bedarf barrierefreies Fraktionsbüro zur Verfügung gestellt. Den Fraktionen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fraktionspersonal nach Maßgabe der vom Stadtrat nachfolgend festgelegten Stellenwertigkeiten entsprechend der Sätze 3 bis 5 zur Verfügung gestellt. Fraktionen mit einer Stärke ab 10 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 3. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 13) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 12 TVöD) sowie eine Bürokraft der Entgeltgruppe 6 jeweils in Vollzeit gestellt. Fraktionen mit 5 bis einschließlich 9 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 3. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 10 TVöD) in Vollzeit sowie eine Bürokraft der Entgeltgruppe 6 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt. Fraktionen mit 3 oder 4 Mitgliedern wird für die Fraktionsarbeit entweder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Beamtenverhältnis der 2. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 8) oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte (EGr. 9a) in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt. Sofern eine Personalbereitstellung nicht erfolgt, werden den Fraktionen auf deren Antrag hin die Kosten für selbstangestelltes Personal im Rahmen der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form direkter Vergütungszahlungen an das betreffende Fraktionspersonal. Sie wird längstens für den Zeitraum des Bestehens der Fraktion gewährt.
(7) Nehmen ehrenamtliche Stadträte im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin Verpflichtungen wahr, so erhalten sie für jeden wahrgenommenen Termin eine Entschädigung in Höhe von 30,00 €.
(8) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften Ersatz der Reisekosten, insbesondere Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Die Höhe der Reisekosten bemisst sich dabei nach dem für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 geltenden Bestimmungen. Für Dienstgeschäfte, die sich auf das Stadtgebiet beschränken, werden Reisekosten nicht erstattet.
(9) Stadtratsmitglieder, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles, der ihnen durch die notwendige Teilnahme an
- Sitzungen des Stadtrates,
- Sitzungen von Stadtratsausschüssen, soweit für das Stadtratsmitglied eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht,
- Sitzungen und Besprechungen, die der Vorbereitung der in Buchst. a) und b) genannten Sitzungen dienen,
- anderen Veranstaltungen, die mit einer der in Buchst. a) und b) genannten Veranstaltung in engem Zusammenhang stehen,
- Sitzungen von Gremien des Bayerischen und des Deutschen Städtetages, soweit die Teilnahme erforderlich ist und das Stadtratsmitglied vom Stadtrat zum Vertreter der Stadt Regensburg oder von den zuständigen Gremien des Bayerischen oder Deutschen Städtetages zum Mitglied eines Gremiums bestellt worden ist,
- Besprechungen, zu denen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin einlädt,
entstanden ist. Die Höhe des Verdienstausfalles ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Sofern der Arbeitgeber bei der Entlohnung in Vorleistung geht, ist eine direkte Abrechnung zwischen dem Arbeitgeber und der Stadt Regensburg möglich. Selbständige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die nachweislich überwiegend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, erhalten auf Antrag für die durch die Teilnahme an Sitzungen nach Satz 1 Buchst. a) und b) entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 30,00 € für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer, jedoch höchstens bis 20.00 Uhr. Stadtratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach den Sätzen 1 und 4 haben, denen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen nach Satz 1 Buchst. a) und b) eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer, jedoch höchstens bis 20 Uhr. Ein Nachteil im häuslichen Bereich ist in der Regel nur anzunehmen, wenn dabei mindestens eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, eine Person, bei der aufgrund einer Behinderung ein Betreuungsaufwand vorhanden ist, oder ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in dem zu versorgenden Haushalt betreut wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ist mittels Formblatt unter Beifügung von Nachweisen zu bestätigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt und sind spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Besprechungstermin geltend zu machen
(10) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und des Stiftungsausschusses für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Regensburg (EWR), die nicht ehrenamtliche Stadtratsmitglieder sind sowie die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten ein Sitzungsgeld und auf Antrag eine Erstattung der Parkgebühren gem. Abs. 3. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Umlegungsausschusses wird auf 30,00 € festgesetzt, auf Antrag werden die nachgewiesenen Parkgebühren erstattet. Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss oder dem Umlegungsausschuss auf Grund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG).
(11) Die Absätze 1, 3, 8 und 9 gelten für Ortssprecher/Ortssprecherinnen (Art. 60 a GO), den Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und dessen/deren Stellvertreter/innen entsprechend.
(1) Die in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 9 der Integrationsbeiratssatzung aufgeführten stimmberechtigten und beratenden Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 10 Sitzungen des Integrationsbeirates, seiner Ausschüsse und seiner Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/die Vorsitzende des Integrationsbeirates (§ 6 Integrationsbeiratssatzung) erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(2) Die Mitglieder des Plenums des Inklusionsbeirates (§ 3 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung für den Inklusionsbeirat bei der Stadt Regensburg) erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal zwei Plenumssitzungen pro Jahr. Die Mitglieder des Inklusionsausschusses (§ 4 Abs. 1 der genannten Geschäftsordnung) erhalten darüber hinaus ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 6 Sitzungen des Inklusionsausschusses pro Jahr. Der Sprecher/die Sprecherin des Inklusionsausschusses (§ 4 Abs. 3 der genannten Geschäftsordnung) erhält zudem eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(3) Die in § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Regensburg aufgeführten Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 6 Sitzungen des Kulturbeirates pro Jahr.
(4) Die Entschädigung der Mitglieder des Naturschutzbeirates erfolgt gem. § 7 Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 16. November 2006 (GVBl. S. 926). Sie beträgt jedoch mindestens 30,00 € je Mitglied und Sitzung.
(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs und die Mitglieder der Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg) erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 2 Sitzungen pro Jahr. Die Mitglieder des Seniorenbeirates (§ 7 Abs. 2 der vorgenannten Geschäftsordnung) erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 6 Sitzungen des Seniorenbeirates pro Jahr. Der/die Vorsitzende (§ 8 Abs. 1 der vorgenannten Geschäftsordnung) erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(6) Die in § 3 der Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg genannten stimmberechtigten und beratenden Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die Teilnahme an maximal 6 Sitzungen des Sicherheitsbeirates pro Jahr.
(7) Die in § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung für den Jugendbeirat aufgeführten stimmberechtigten und beratenden Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 14 Sitzungen des Jugendbeirats und seiner Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/die Vorsitzende des Jugendbeirates (§10 Satzung für den Jugendbeirat) erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(8) Die Mitglieder des Plenums des Beirates zur Förderung des Sports in Regensburg (§ 2 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Beirat zur Förderung des Sports in der Stadt Regensburg) erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal zwei Plenumssitzungen pro Jahr. Die stimmberechtigten Mitglieder des Arbeitsausschusses (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der genannten Geschäftsordnung) erhalten darüber hinaus ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal 6 Sitzungen des Arbeitsausschusses pro Jahr. Der Sprecher/die Sprecherin des Arbeitsausschusses (§ 3 Abs. 2 und 3 der genannten Geschäftsordnung) erhält zudem eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(9) Die stimmberechtigten Mitglieder des Smart-City-Beirats (§ 3 Abs. 1 Satzung der Stadt Regensburg für den Smart-City-Beirat) erhalten ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal vier Sitzungen pro Jahr des Smart-City-Beirats. Die Mitglieder der zu Themenschwerpunkten eingerichteten Arbeitsgruppen (§ 5 der genannten Satzung) erhalten darüber hinaus ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige Teilnahme an maximal sechs Sitzungen der Arbeitsgruppen pro Jahr. Der Sprecher/die Sprecherin des Smart-City-Beirates (§ 3 Abs. 6 der genannten Satzung) erhält zudem eine monatliche Entschädigung von 40,00 €.
(10) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die den in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Beiräten aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG).
(11) Mitglieder der in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Beiräte, die Angestellte oder Arbeiter sind, haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles, der ihnen durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Beirates entstanden ist. Die Höhe des Verdienstausfalles ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(1) Die Satzung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 7.6.1966, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.5.1996 außer Kraft gesetzt.