Logo Stadt Regensburg

Suche auf regensburg.de

1053 Ergebnisse

Wertstoffsäcke

Die Säcke erhalten Sie gegen Abgabe des Coupons an folgenden Ausgabestellen: Bürgerzentrum-Bürgerbüro Stadtmitte Recyclinghof, Markomannenstraße 3 Lotto Karl Menzl, Ludwigstraße 5 Edeka Ott & Fuchs, Joseph-Dahlem-Str. 7 Box-Lotto im Castra Regina Center, Hemauer Straße 6 Edeka Ott, Boelckestraße 2 1 A Kiosk, Straubinger Str. 26 ARAL - Tankstelle, Puricellistraße 3 Esso -Tanksstelle, ...

Gefunden in: Dienstleistungen

Richtlinie der Stadt Regensburg über Zuwendungen an Privathaushalte infolge des Unwetterereignisses Ende Mai / Anfang Juni 2024 vom 20. Juni 2024

War der Schaden versicherbar und wurde hierfür keine Versicherung mit Elementarschadenzusatz abgeschlossen, beträgt die Hilfeleistung 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, insgesamt maximal 2.500 €. 6. Mehrfachförderung Die Zuwendung wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für ein Gebiet im Umgriff des Rahmenkonzepts Regensburg-Ost (Vorkaufssatzung Regensburg Ost) vom 29. April 2020

November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. § 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird durch die Organe der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010

(3) Die Verwaltungskosten werden gemäß der vertraglichen Entgeltregelung der für die von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Stiftungen ermittelt und abgerechnet (Stand 2010: 5 % der Einnahmen). § 6 Stiftungsbeirat Der Stiftungsbeirat besteht aus dem/r für die Stiftungsverwaltung zuständigen Bürgermeister/in, dem/r Leiter/in der Abteilung Stiftungsverwaltung und Herrn Peter Winkler. ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988

Insbesondere ist es untersagt, Striche und Bemerkungen anzubringen, verblaßte Stellen nachzuziehen oder mit Reagenzien zu behandeln, zu radieren, Teile oder Seiten zu entfernen, Siegel abzutrennen, Archivstücke durchzuzeichnen oder als Schreibunterlage zu verwenden. § 6 Verhalten im Lesesaal Die Benutzer haben sich im Lesesaal so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Monatsgebühren sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Musische Früherziehung nicht an allen Tagen des Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird. § 6 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Musische Früherziehung

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen bis zu 2.500,00 EUR. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Nebenbestimmungen erteilt werden. § 6 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 ...

Gefunden in: Stadtrecht