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Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) vom 20. Juni 2011
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt die Aufteilung der Sicherungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 Befreiungen und besondere Regelungen (1) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der ...
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung" vom 20. Juli 2000
Die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 6 Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung (1) Die Stiftung wird durch Organe der gemäß den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet und vertreten.
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Satzung der Maria Speiseder Stiftung vom 21.06.2021
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. § 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird von den Organen der verwaltet und vertreten. § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung der Stadt Regensburg über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für ein Gebiet im Umgriff des Rahmenkonzepts Regensburg-Ost (Vorkaufssatzung Regensburg Ost) vom 29. April 2020
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
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Richtlinien zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports und für herausragende Sportveranstaltungen vom 28. April 2016
Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich an den Verein bzw. Verband. 6. Inkrafttreten Die Richtlinien wurden vom Stadtrat am 28. April 2016 beschlossen und treten zum 01.
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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990
Abschnitt II Benutzung in besonderen Fällen § 6 Erlaubnis (1) Der Erlaubnis bedarf, wer Sammlungsbestände zu anderen als Besichtigungszwecken benutzen will.
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Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg (Sicherheitsbeiratssatzung - SiS) vom 12. Juni 1997
Beschlüsse des Sicherheitsbeirats werden von der / dem Vorsitzenden dem Stadtrat oder seinem zuständigen Ausschuss oder, soweit Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betroffen sind, der zuständigen Stelle zugeleitet. § 6 Geschäftsführende Stelle Die richtet eine geschäftsführende Stelle für den Sicherheitsbeirat ein.
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Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung in Regensburg vom 30. Juni 2016
§ 5 Stiftungsorgane und Verwaltung Die Stiftung wird von den Organen der verwaltet und vertreten. § 6 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen. § 7 Anfallsberechtigung Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Restvermögen an die .
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Tabelle 2
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung und für den Rauch- und Wärmeabzug a) Feuerlöscher - Anzahl / Art X - Prüfplakette / -bescheinigung (Nachweis) X Sachkundiger - Beschilderung X b) Wandhydranten - Prüfplakette / -bescheinigung (Nachweis) X Sachkundiger - Vollständigkeit und Ausstattung X ...
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Datenschutz
Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs.1 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO (Abwicklung eines Vertrags) in Betracht.
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