Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962
(AMBl. für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 2 vom 10. Januar 1963, geänd. durch VO vom 14. November 1974, AMBl. Nr. 47 vom 25. November 1974, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)
Die Stadt Regensburg erläßt auf Grund § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 22.2.1960 (GVBl. S. 15) folgende mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 1962 Nr. II/5 - 2053 c I 157 für vollziehbar erklärte
Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers.
§ 1
Einrichtung von Schutzgebieten
(1) Zur Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers und zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Wassergewinnung über diese Anlage wurde mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 23. Juli 1962 im Ortsteil Kager ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich, in die engere und weitere Schutzzone.
§ 2
Beschreibung des Wasserschutzgebietes
(1) Der Fassungsbereich erstreckt sich auf einen Teil des Flurstücks Nr. 828 der Gemarkung Winzer.
(2) Die engere Schutzzone umfaßt die Flurstücke Nr. 826 und 831 der Gemarkung Winzer, ferner zum Teil die Flurstücke Nr. 728, 729, 748, 795, 827, 828, 829, 830, 831 1/2, 846, 847 der Gemarkung Winzer und die Flurstücke Nr. 1116 und 1117 der Gemarkung Pettendorf.
(3) Zur weiteren Schutzzone gehören das Flurstück Nr. 832 der Gemarkung Winzer und zum Teil die Flurstücke Nr. 748, 831 1/2, 832 1/2, 832 1/3, 829, 839, 840, 841, 842, 843, 844, 845, 846, 847 der Gemarkung Winzer und die Flurstücke Nr. 1116 und 1117 der Gemarkung Pettendorf.
(4) Im rechtserheblichen Sinne ergibt sich die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes aus dem Lageplan der Stadt Regensburg vom 22.3.1962, Maßstab 1 : 1000, der zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt wird.
§ 3
Beschränkungen im Wasserschutzgebiet
(1) In allen Schutzzonen ist verboten:
- Alle Maßnahmen und Handlungen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen.
- Die Errichtung von Wohnbauten und sonstigen betriebsfremden Bauten, sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus dem Schutzgebiet herausgeleitet werden.
- Die Errichtung und der Betrieb von Abortgruben, Abfallgruben, Kläranlagen, Sickerschächten, Verrieselungs- und Beregnungsanlagen.
- Die Lagerung von Stoffen die geeignet sind, das Grundwasser zu gefährden (z. B. Öle, Treibstoffe, Gifte oder sonstige chemisch gefährdende Stoffe).
- Alle Bodeneingriffe über 5 m.
(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist ferner verboten:
- Die Zuleitung und Durchleitung von Abwässern aller Art.
- Die natürliche Düngung, es sei denn, daß die Dungstoffe nach ihrer Anfahrt sofort verteilt werden und keine Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.
- Die Anlage von Straßen und Wegen, es sei denn, daß diese weder nach dem Fassungsbereich noch durch Versitzlöcher in den Untergrund entwässert werden.
- Die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen einschließlich gewerblicher Anlagen, sowie die Lagerung betriebsfremder Gegenstände.
- Das Abladen und die Ablagerung von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie aller sonstiger Stoffe, die geeignet sind, das Grundwasser in schädlicher Weise zu verändern.
- Die Anlage von Sand-, Kies-, Lehm- und Sickergruben.
- Die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen notwendig sind.
- Die Errichtung von Tierzuchtfarmen.
- Die Errichtung von Bade-, Sport- und Zeltlagerplätzen sowie von Parkplätzen und das Abstellen von Wohnwagen.
(3) Im Fassungsbereich ist ferner verboten:
- Das Betreten durch unbefugte, von der Stadt Regensburg hierzu nicht ausdrücklich ermächtigte Personen.
- Das Weiden von Vieh und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung, ferner die Veränderung der bestehenden zusammenhängenden Grasnarbe.
- Jegliche natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel.
- Das Einleiten von Stoffen in den Untergrund.
(1) Die Stadt Regensburg kann von den Beschränkungen im Wasserschutzgebiet Ausnahmen zulassen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des geschützten Wasser nicht zu erwarten ist.
(2) Ausnahmegenehmigungen werden nur widerruflich erteilt. Vom Widerrufsvorbehalt kann unbeschadet begonnener und vollendeter Inwerksetzung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls Gebrauch gemacht werden. Im Falle des Widerrufs kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Inhabers der Ausnahmegenehmigung angeordnet werden.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 3 sowie gegen Auflagen und Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 werden gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 des WHG mit einer Geldbuße geahndet.
(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen bis zu 2.500,00 EUR.
Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.
Anlage
(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)