Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 13. Dezember 2018
(AMBl. Nr. 52 vom 24. Dezember 2018, geändert durch Satzung vom 16.12.2021, AMBl. Nr. 52 vom 27. Dezember 2021, AMBl. Nr. 20 vom 15 Mai 2023)
Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
(1) Die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- Grabnutzungsgebühren (Gebührenverzeichnis, Nr. I.),
- Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis, Nr. II.),
- Gebühren im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gebührenverzeichnis, Nr. III.).
(3) Die Grabnutzungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. I.) und die Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. II.) sind umsatzsteuerfrei.
Ab 01.01.2025 treten folgende Änderungen bezüglich der Umsatzsteuerpflicht in Kraft:
Soweit die Leistungen auf/für einen nicht stadteigenen Friedhof erbracht werden, unterliegen die Gebühren Nr. 2.1, alle Gebührenpositionen der Nrn. 3 und 4 sowie die Nrn. 5.1, 5.2, 5.4, 5.5. und 5.6 der Umsatzsteuerpflicht.
Die Gebühren Nr. 2.9 und 5.3 sind umsatzsteuerpflichtig.
Die Gebühren des wirtschaftlichen Bereichs (Gebührenverzeichnis Nr. III.) sind umsatzsteuerpflichtig.
In den Fällen der Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
Soweit künftig darüber hinaus bei anderen Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
(4) Für Ehrengrabstätten (§ 12 Bestattungssatzung der Stadt Regensburg) werden keine Gebühren erhoben.
- wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten (vgl. § 18 Abs. 1 Bestattungssatzung der Stadt Regensburg) zu tragen.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabnutzungsgebühr gem. Gebührenverzeichnis Nr. I. entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 15 der Bestattungssatzung,
- bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
- bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Wenn ein Grabrecht nicht begründet werden kann oder bei der Belegung der Grabstätte noch nicht begründet worden ist, so entsteht die Gebührenschuld mit der Belegung der Grabstätte für die in Satz 1 Buchstabe a) bis c) angegebene Dauer.
(2) Die Bestattungsgebühren gem. Gebührenverzeichnis Nr. II. und die Gebühren im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Gebührenverzeichnis Nr. III. entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. der Erbringung der Leistung durch die Stadt.
Die Stadt kann bei der Antragstellung Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Die Stadt kann die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen von solchen Vorauszahlungen abhängig machen.
Die Gebühren und Vorauszahlungen werden mit Ablauf der in der Gebührenfestsetzung Gebührenbescheid) dem Schuldner genannten Zahlungsfrist fällig.
§ 6
Erstattung von Grabnutzungsgebühren
Bei vorzeitigem Erlöschen eines Grabnutzungsrechts wird, sobald die Grabstätte abgeräumt ist, der auf die Restdauer des Grabnutzungsrechts entfallende Gebührenteil erstattet (abgerundet auf volle Jahre).
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung der Stadt Regensburg vom 04. Dezember 2006 (AMBl. Nr. 51 vom 18. Dezember 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2014 (AMBl. Nr. 52 vom 22. Dezember 2014), außer Kraft.