Logo Stadt Regensburg

Suche auf regensburg.de

1054 Ergebnisse

Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. § 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird durch die Organe der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010

(3) Die Verwaltungskosten werden gemäß der vertraglichen Entgeltregelung der für die von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Stiftungen ermittelt und abgerechnet (Stand 2010: 5 % der Einnahmen). § 6 Stiftungsbeirat Der Stiftungsbeirat besteht aus dem/r für die Stiftungsverwaltung zuständigen Bürgermeister/in, dem/r Leiter/in der Abteilung Stiftungsverwaltung und Herrn Peter Winkler. ...

Gefunden in: Stadtrecht

6. Naturschutz

6. Naturschutz /* Sondercode fuer Stadttecht (tiny + Darstellung im Web) */ #tinymce { /* aus tailwind ... */ ol > li::before { display: table-cell; text-align: left; padding-right: .5em; padding-top: 1rem; } ol > li:first-child:before { padding-top: 0px; } } /****************************************************/ /* fuer Stadtrecht im ...

Gefunden in: Stadtrecht

Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg

Gleisanlagen je lfdm jährlich 3,30 je m² jährlich 3,30 6. Stufen, Erker, Balkone, Vordächer u.ä. 7. Markisen u.ä. (max. Ausladungsfläche) je m² jährlich 2,20 8.

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 4 der Satzung

. '; } ol.rni-counter > li > ol:not(.rni-counter) { counter-reset: item; } > ol:not(.rni-counter) { margin-left: 3rem; } > ol:not(.rni-counter) > li > ol.rni-counter { margin-left: 3rem; } ol.rni-counter { margin-left:2.8rem; } ol.rni-counter > li:before { display:inline-block; width:2.5em; margin-left:-2.8rem; } ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Monatsgebühren sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Musische Früherziehung nicht an allen Tagen des Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird. § 6 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Musische Früherziehung

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Gebührensatzung - MaSGS) vom 30. April 2024

(3) Barzahlungen sowie Ratenzahlungen sind nicht möglich. § 6 Gebührenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Anzahl der gebuchten Tage (Buchungstage) und deren zeitlicher Umfang (Buchungszeit)

Gefunden in: Stadtrecht

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen bis zu 2.500,00 EUR. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Nebenbestimmungen erteilt werden. § 6 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 ...

Gefunden in: Stadtrecht