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Verordnung der Stadt Regensburg über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung - TV) vom 7. Dezember 2016

Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Begriffsbestimmung

Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.

§ 2
Fütterungsverbot

Verwilderte Tauben dürfen im Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Das Fütterungsverbot erfaßt auch das Auslegen von Futter, das von den Tauben aufgenommen werden kann.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Tauben füttert oder das Futter auslegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

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