Verordnung der Stadt Regensburg über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung - TV) vom 7. Dezember 2016
Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
Verwilderte Tauben dürfen im Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Das Fütterungsverbot erfaßt auch das Auslegen von Futter, das von den Tauben aufgenommen werden kann.
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Tauben füttert oder das Futter auslegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
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Verordnung 3.7.1 als pdf