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ZWEITER TEIL - Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 12
Abstimmungsleiter/Abstimmungsleiterin

(1) Der Rechts- und Regionalreferent/die Rechts- und Regionalreferentin der Stadt leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids (Abstimmungsleiter/Abstimmungsleiterin). Die Stellvertretung wird durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin des Bürgerzentrums ausgeübt.

(2) Ist der Referent/die Referentin oder seine/ihre Stellvertretung nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Abstimmungsleiter/zur Abstimmungsleiterin bzw. zu dessen/deren Stellvertretung.

§ 13
Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin (§ 12 Abs. 1) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm/ihr berufene Bürgerinnen/Bürger als beisitzende Mitglieder. Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sind die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere beisitzende Mitglieder vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsleiter/Die Abstimmungsleiterin beruft für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertretung. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beisitzenden Mitglieder beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Ort und Zeit der Sitzungen sind vorher in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 14
Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

(1) Die Stadt bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und für das Stadtgebiet mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Einem Abstimmungsvorstand können unter Beibehaltung des bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen üblichen Abstimmungsgebäudes mehrere Stimmbezirke zugeordnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin.

(2) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem vorstehenden Mitglied, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person und mindestens drei beisitzenden Mitgliedern. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der Bürgerinnen und Bürger oder der bei Kommunalwahlen wahlberechtigten städtischen Bediensteten berufen. Aus dem Kreis der beisitzenden Mitglieder wird ein schriftführendes Mitglied und dessen Stellvertretung bestellt.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Die Briefabstimmungsvorstände entscheiden zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermitteln das Ergebnis der Briefabstimmung. Wird für das gesamte Stadtgebiet lediglich ein Briefabstimmungsvorstand gebildet und werden von diesem nicht mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen, ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis zusammen mit den in seinem Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht das vorstehende Mitglied allein zuständig ist. Abstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorstand sind beschlussfähig, wenn das vorstehende und das schriftführende Mitglied oder deren Stellvertretung sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied anwesend sind.

(5) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände gelten Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 17 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und §§ 2 bis 10 Gemeinde- und Landreiswahlordnung entsprechend.

§ 15
Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für städtische Bedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jede Bürgerin und jeder Bürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gilt Art. 20 Gemeindeordnung.

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern kann mit Ordnungsgeld bis zu der in Art. 19 Abs. 1 Gemeindeordnung festgesetzten Höhe geahndet werden.

(3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände für den Tag der Abstimmung ein Erfrischungsgeld in Höhe der bei Volksentscheiden üblichen Sätze.

(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnstimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz. Wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld nach Absatz 3 wird in Höhe von fünf Euro auf Tagegeld und Fahrkosten angerechnet. 

Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 16
Stimmbezirke

(1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben.

§ 17
Abstimmungstag

(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 8 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann der Stadtrat diese Frist um höchstens drei Monate verlängern. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2) Der Stadtrat kann für einen Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide denselben Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am selben Tag stattfinden.

(3) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz zu beachten.

§ 18
Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines Stimmzettelmusters,
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit,
  3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind,
  4. Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefabstimmungsvorstände.

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

  1. dass ein Antrag auf Eintragung in das Abstim­mungsverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden kann,
  2. dass Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt werden kann,
  3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,
  4. dass der Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten wird,
  5. über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen, 
  6. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
  7. in welcher Weise mit Abstimmungsscheinen abgestimmt werden kann
  8. in welcher Weise durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
  9. dass die stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
  10. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 19
Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 20
Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. in jedem Stimmbezirk der Stadt unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und des Abstimmungsscheins;
  2. durch Briefabstimmung.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 21
Abstimmungsverzeichnis, Beschwerde

(1) Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 19 Stimmberechtigten (Abstimmungsverzeichnis). Werden mehrere Stimmbezirke einem Abstimmungsvorstand zugeordnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2), wird ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis geführt.

(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind die Stimmberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen auch der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) in Regensburg für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.

(4) Wer am Stichtag in der Stadt nicht oder nicht mit Hauptwohnung gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 19) ist.

(5) Stimmberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Abstimmung in einen anderen Stimmbezirk der Stadt verziehen, können die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis des neuen zuständigen Stimmbezirks beantragen.

(6) Ein Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden. § 15 Abs. 7 und 8 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung gelten entsprechend.

(7) Beschwerden wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person können bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt werden. Im Falle des Absatzes 4 muss die betroffene Person nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist des Absatzes 6 versäumt hat. Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

(8) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der der betroffenen Person spätestens am 10. Tag vor der Abstimmung zuzustellen ist.

(9) Für die Berichtigung und den Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses gelten § 20 und § 21 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend.

§ 22
Erteilung von Abstimmungsscheinen

(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
  3. ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(3) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 23, 24, 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 28 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend. 

§ 23
Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt jede stimmberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Sie kann durch Hinweise zur Stimmabgabe ergänzt werden.

(2) Außerdem können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 Gemeindeordnung über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden.

(3) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluss und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürgerinnen oder Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 24
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Auf den Stimmzetteln wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete und eine evtl. vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide zum selben Gegenstand an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), können die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufgeführt werden. Die Reihenfolge richtet sich dann nach dem zeitlichen Eingang der Bürgerbegehren, im Weiteren nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 Gemeindeordnung selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 11 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

(4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 11 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 25
Stimmvergabe im Abstimmungsraum, Ausstattung

(1) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Bei verbundenem Bürgerentscheid hat jede stimmberechtigte Person für jeden Bürgerentscheid eine Stimme.

(2) Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 11 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und der §§ 54 bis 58 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung gelten mit Ausnahme des § 56 Abs. 4 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 65 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 60 Abs. 4 Satz 2, § 63 Satz 2, § 64 Abs. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend anzuwenden. 

§ 26
Besonderheiten bei der Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt im verschlossenen Abstimmungsbrief

  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist. Die Person des Vertrauens muss beim Kennzeichnen des Stimmzettels das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 71 Abs. 1 Satz 3 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle einer Versicherung an Eides Statt eine Versicherung nach § 26 Abs. 2 dieser Satzung tritt. 

Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 27
Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3) Die schriftführenden Mitglieder der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Abstimmungsverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

  1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt),
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

(5) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt Absatz 4 in Verbindung mit § 74 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 7 entsprechend.

§ 28
Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses bedarf es hierzu nicht.

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. ganz durchgestrichen oder durchgerissen ist,
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
  4. ein besonderes Merkmal aufweist,
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält,
  6. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

§ 29
Behandlung der Stimmzettel

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern unabhängig voneinander gezählt.

(2) Das vorstehende Mitglied prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben, beschließt der gesamte Abstimmungsvorstand bzw. Briefabstimmungsvorstand. Das Beschlussergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt das vorstehende Mitglied auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift. Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind der Niederschrift beizufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorstehenden Mitglieds.

§ 30
Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer eventuellen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 27 Abs. 4 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach den §§ 28 und 29 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und für die weiteren Bürgerentscheide entsprechend der Reihenfolge auf dem Stimmzettel auszuwerten. Bei einer Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

§ 31
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihre Stimmbezirke nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer Stichfrage gilt Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3) Die vom vorstehenden Mitglied verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich als Schnellmeldung mitgeteilt. Die Abstimmungs-und Briefabstimmungsvorstände übergeben dann an Beauftragte der Abstimmungsleitung das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift. Soweit Unterlagen Gegenstand einer Beschlussfassung waren, sind sie der Niederschrift als Anlagen beizufügen. Die eingenommenen Abstimmungsscheine, die nicht beschlussmäßig behandelt wurden und die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind gesondert zu verpacken, zu versiegeln und zu übergeben.

(4) Der Abstimmungsleiter/Die Abstimmungsleiterin gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter/von der Abstimmungsleiterin unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung für alle Organe der Stadt verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens dem Zustimmungsquorum des Art. 18a Abs. 12 Satz 1 Gemeindeordnung entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Falle einer Stichfrage gilt diejenige Entscheidung, für die sich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(7) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt. 

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 32
Datenverarbeitung

Bei der Erstellung des Abstimmungsverzeichnisses, der Verzeichnisse der Abstimmungsscheine, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, sowie der Erstellung von Statistiken ist der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zulässig.

§ 33
Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend anzuwenden. Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel sind zu versiegeln und mit den Abstimmungsscheinen bei der Stadt zu hinterlegen. Sie sind dort mit den übrigen Abstimmungsunterlagen, sämtlichen Bekanntmachungen der Stadt und des Abstimmungsleiters/der Abstimmungsleiterin, sowie den Niederschriften der Abstimmungsvorstände, der Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses nach deren Rücklauf bis zum Ablauf von einem Jahr zu verwahren. Alle übrigen Unterlagen können nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung vernichtet werden, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Anfechtung, Berichtigung oder Ungültigerklärung der Abstimmung etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

§ 34
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zu Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 18. Juni 2001 (AMBl Nr. 28 vom 9. Juli 2001) außer Kraft.