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Satzung über Auszeichnungen der Stadt Regensburg vom 26. März 1981

(AMBl.Nr. 16 vom 20. April 1981, geändert durch Satzung vom 4. Oktober 1994, AMBl. Nr. 44 vom 31. Oktober 1994, Satzung vom 30. April 1998. AMBl. Nr. 19 vom 11. Mai 1998), Satzung vom 22.07.1999, AMBl. Nr. 31 vom 02. August 1999, Satzung vom 25. Mai 2004, AMBl. Nr. 25 vom 14. Juni 2004, Satzung vom 27. September 2004, AMBl. Nr. 43 vom 18. Oktober 2004, Satzung vom 29. November 2013, AMBl. Nr. 50 vom 9. Dezember 2013, Satzung vom 29. September 2017, AMBl. Nr. 42 vom 16. Oktober 2017, Satzung vom 23. April 2021, AMBl. Nr. 18 vom 3. Mai 2021, geändert durch Satzung vom 26. Juli 2024, AMBl. Nr. 32 vom 5. August 2024)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl Seite 353) folgende Satzung über städtische Auszeichnungen.

§ 1
Städtische Auszeichnungen

Die Stadt Regensburg verleiht an verdiente Persönlichkeiten

  1. das Ehrenbürgerrecht
  2. die Goldene Bürgermedaille
  3. die Silberne Bürgermedaille
  4. die Albertus-Magnus-Medaille
  5. die Matthäus-Runtinger-Medaille
  6. den Kulturpreis und die Kulturförderpreise
  7. den Städtepartnerschaftspreis
  8. die Stadtschlüssel
  9. den Regensburger Preis für Frauen in Wissenschaft und Kunst

§ 2
Ehrenbürgerrecht

Zu Ehrenbürgern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in außerordentlicher Weise um die Stadt Regensburg verdient gemacht haben. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, welche die Stadt vergibt.

§ 3
Goldene Bürgermedaille

Die durch Magistratsbeschluß vom 30.4.1913 geschaffene Goldene Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl oder das Ansehen der Stadt hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4
Silberne Bürgermedaille

Die durch Magistratsbeschluß vom 30.4.1913 geschaffene Silberne Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in besonderer Weise um das Wohl oder das Ansehen der Stadt verdient gemacht haben.

§ 5
Albertus-Magnus-Medaille

Die durch Stadtratsbeschluß vom 18.5.1949 geschaffene Albertus-Magnus-Medaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die als Wissenschaftler oder Künstler oder als Förderer der kulturellen Bestrebungen der Stadt sich besondere Verdienste erworben haben.

§ 6
Matthäus-Runtinger-Medaille

Die durch Stadtratsbeschluß vom 26.7.1979 geschaffene Matthäus-Runtinger-Medaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Gesellschaft, im Arbeitsleben oder im vorpolitischen Raum große Verdienste um das Wohl oder das Ansehen der Stadt erworben haben.

§ 7
Kulturpreis, Kulturförderpreise

(1) Der Kulturpreis und die Kulturförderpreise werden jährlich verliehen für Leistungen in den Sparten der bildenden, darstellenden, ausübenden und angewandten Künste und deren angrenzenden Disziplinen, wie insbesondere beispielsweise Literatur, Musik, Malerei und Bildhauerei, Grafik, Fotografie und Film, Theater und Tanz, Architektur, Baukultur und Design, aber auch in zeitgenössischen Bereichen wie beispielsweise medienbasierten, transdisziplinären und prozessorientieren Kunstformen oder installativen, ortsbezogenen und performativen Praktiken. 

(2) Der von 1960-1970 als kultureller Förderpreis vergebene und seit 1971 neu benannte Kulturpreis wird an Persönlichkeiten und Institutionen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das kulturelle Leben der Stadt Regensburg verdient gemacht haben. Mit ihm wird ein Lebenswerk oder eine überragende Leistung ausgezeichnet. Der Preis ist mit einem Betrag ausgestattet, der vom Stadtrat jährlich bei der Beschlußfassung über den Haushalt festgesetzt wird.

(3) Die 1971 geschaffenen Kulturförderpreise werden unter Berücksichtigung des künstlerischen Nachwuchses an Einzelpersonen, Gruppierungen oder Vereinigungen verliehen, die das kulturelle Leben in der Stadt Regensburg gestalten und fördern. Die Verleihung an Einzelpersonen kann erfolgen, wenn sie in Regensburg leben oder wirken und bei Ende der Einreichungsfrist das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personengruppen können ausgezeichnet werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder durch Wohnsitz oder Werk mit der Stadt Regensburg verbunden ist und bei Ende der Einreichungsfrist das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vereinigungen sollen ihren Sitz in der Stadt Regensburg haben. Die Kulturförderpreise sind insgesamt mit einem Betrag ausgestattet, der vom Stadtrat jährlich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan festgesetzt wird.

§ 8
Städtepartnerschaftspreis

(1) Der Städtepartnerschaftspreis kann verliehen werden an Persönlichkeiten und Institutionen, die sich in besonderer Weise um die Beziehungen zwischen Regensburg und den Partnerstädten verdient gemacht haben.

(2) Der Städtepartnerschaftspreis wird in Form einer Städtepartnerschaftsmedaille verliehen. Über die Verleihung der Auszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Der Städtepartnerschaftspreis wird grundsätzlich im Abstand von 2 Jahren vergeben.

§ 9
Stadtschlüssel

(1) Die Stadtschlüssel können verliehen werden an Persönlichkeiten, die sich Verdienste um das Wohl der Stadt und ihrer Bürgerschaft erworben haben.

(2) Die Stadtschlüssel werden in Form einer Medaille verliehen. Über die Verleihung der Auszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 10
Regensburger Preis für Frauen in Wissenschaft und Kunst

(1) Der mit einem Preisgeld dotierte Regensburger Preis für Frauen in Wissenschaft und Kunst wird aufgrund herausragender Leistungen in den Abschlussarbeiten und -projekten für die jeweils höchste Qualifikationsstufe der Regensburger Hochschulen verliehen. Alternativ finden Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Regensburger Hochschulen und künstlerische Leistungen Berücksichtigung. An den Arbeiten und Projekten soll das Berufungspotenzial für eine Professur ablesbar sein.

(2) Der Preis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgelobt und kann an bis zu drei Preisträgerinnen vergeben werden. Das Preisgeld, das der Stadtrat bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan festsetzt, kann aufgeteilt werden. Die Vergabe undotierter Preise ist gleichfalls möglich. Das Preisgeld steht den Preisträgerinnen als Projektförderung zur Verfügung. In der Bewerbung müssen die vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen deutlich machen, dass sie grundsätzlich eine Hochschul- oder eine künstlerische Karriere anstreben und wie sie das Preisgeld zur Erreichung dieses Ziels einsetzen wollen.

(3) Über die Verleihung der Auszeichnung wird jeweils eine Urkunde ausgestellt.

§ 11
Zuständigkeit für die Verleihung

(1) Die Auszeichnungen werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin durch den Stadtrat verliehen. Anregungen zur Verleihung von Auszeichnungen sind an den Oberbürgermeister / an die Oberbürgermeisterin zu richten.

(2) Für die Vorbereitung des Vorschlages zur Verleihung des Kulturpreises steht dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin ein vom Kulturausschuß des Stadtrates zu bildendes Sachverständigengremium zur Verfügung. Diesem Gremium soll mindestens je ein Repräsentant aus den Bereichen Musik, Literatur und Bildende Kunst angehören. In das Gremium können höchstens sieben Sachverständige berufen werden. Bei der Zusammensetzung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Wohnsitz in und außerhalb der Stadt Regensburg zu achten. Die Mitglieder des Gremiums werden für eine Amtszeit von sechs Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung für eine zweite Amtszeit ist möglich. Dem Kulturbeirat und den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen ist die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge für die Besetzung des Sachverständigengremiums vorzulegen. Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Stadtrat über die Empfehlung des Gremiums. Die Kulturförderpreise werden Kulturbeirat empfohlen und nach Vorschlag des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin vom Stadtrat verliehen.

(3) Für den Regensburger Preis für Frauen in Wissenschaft und Kunst haben die Dekane der Fakultäten sowie die Hochschulleitungen das alleinige Vorschlagsrecht für geeignete Forscherinnen. Eine Jury, bestehend aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Referenten/der Referentin für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen, dem Rektor/der Rektorin bzw. den Präsidenten/der Präsidentinnen der Regensburger Hochschulen, den Frauenbeauftragten aus den drei Hochschulen sowie der städtischen Gleichstellungsbeauftragten, kann wechselnd einen oder mehrere wissenschaftliche/kulturelle Bereiche definieren, bewertet die Bewerbungen und gibt eine Empfehlung an die Stadt Regensburg. Fachberatung kann, soweit notwendig, von der Jury hinzugezogen werden. Der Stadtrat entscheidet über die Empfehlung und verleiht die Auszeichnung.

§ 12
Zeitpunkt der Verleihung

(1) In Erinnerung an die Verfügung Kaiser Friedrichs II. vom 10. November 1245, mit der er der Freien Reichsstadt Regensburg das Recht bestätigte, einen gemeinsamen Rat zu haben und nach Gefallen einen Bürgermeister, Pfleger und Amtleute zu setzen, soll die Verleihung der Auszeichnungen in der Regel jeweils am 10. November eines jeden Jahres (Stadtfreiheitstag) erfolgen.

(2) Auszeichnungen nach § 7 (Kulturpreis, Kulturförderpreise) und § 10 (Regensburger Preis für Frauen in Wirtschaft und Kunst) können abweichend von Absatz 1 an einem anderen Termin verliehen werden. Auszeichnungen nach § 8 (Städtepartnerschaftspreis) können darüber hinaus im Rahmen von Jubiläumsveranstaltungen einer Städtepartnerschaft verliehen werden.

§ 13
Gesamtzahl der Auszeichnungsinhaber

Die Gesamtzahl der lebenden Inhaber der Bürgermedaillen, der Albertus-Magnus-Medaille, der Matthäus-Runtinger-Medaille und des Städtepartnerschaftspreises soll je Auszeichnung 25 nicht übersteigen.

§ 14
Gestaltung der Medaillen

(1) Die Goldene Bürgermedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Kreishauptstadt Regensburg - Stadtrat und Bürgerschaft D" sowie die Schlüssel des Stadtwappens und eine Abbildung der über dem Reichssaalportal angebrachten Halbfiguren Schutz und Trutz; auf der Rückseite die Aufschrift "dem Verdienste um unsere Stadt". Sie ist aus Silber und vergoldet.

(2) Die Silberne Bürgermedaille entspricht der Goldenen Bürgermedaille in Größe, Gestaltung und Material, ist aber nicht vergoldet.

(3) Die Albertus-Magnus-Medaille hat einen Durchmesser von 55 mm und ist aus Silber. Sie trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Albertus Magnus" sowie eine Darstellung des Albertus Magnus als Prediger; auf der Rückseite die Umschrift "Die Stadt Regensburg", "Für Förderung von Kunst und Wissenschaft" sowie die Schlüssel des Stadtwappens und eine Allegorie der mittelalterlichen Wissenschaften.

(4) Die Matthäus-Runtinger-Medaille hat einen Durchmesser von 55 mm und ist aus Silber. Sie trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Matthäus Runtinger, Rats- und Handelsherr in Regensburg" sowie das Runtinger-Wappen; auf der Rückseite die Schlüssel des Stadtwappens und die Umschrift "Für Verdienste um die Stadt Regensburg".

(5) Die Städtepartnerschaftsmedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und ist aus Bronze. Sie trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Städtepartnerschaftsmedaille - Stadt Regensburg" sowie das Stadtwappen und die Wappen der Partnerstädte; auf der Rückseite die Inschrift "Für besondere Verdienste um die Städtepartnerschaften".

(6) Die Medaille "Stadtschlüssel" hat einen Durchmesser von 45 mm und ist aus Bronze und versilbert. Sie trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Stadtschlüssel - Stadt Regensburg" sowie die gekreuzten Schlüssel des Stadtwappens; auf der Rückseite die Umschrift "Für Verdienste um das Wohl von Stadt und Bürgerschaft" und eine Abbildung des Alten Rathauses.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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