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Haushaltsrede Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen, Margit Kunc

Die REWAG bietet 125 Ladesäulen im öffentlichen Raum an und produziert selbst erneuerbare Energie. Sie besitzt mittlerweile 7 Windkraftanlagen und 1 Biogasanlage. Die Stadt bezieht für ihre Liegenschaften 100 % Ökostrom von ihr.

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Projekte, Ausstellungen und Veranstaltungen

Unter dem Motto „Kommunikation – Von der Depesche zum Tweet“ hatte der Verband deutscher Archivarinnen und Archivare (VdA) am Wochenende vom 7. und 8. März wieder einen bundesweiten „Tag der Archive“ ausgerufen. Auch die Archive von Stadt und Landkreis Regensburg nahmen wieder an der Aktion teil und präsentierten sich und einige ausgewählte Schätze der Öffentlichkeit.

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Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 28. November 2018

§ 6 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen. § 7 Anfallberechtigung Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die , die es tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere mildtätige Zwecke zu verwenden hat

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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird von der verwaltet. § 7 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der folgt.

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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtl. Mitteilungsblatt der in Kraft.

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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages

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Tabelle 1

Papier-und Holzverarbeitung, Kfz-Betriebe) 3 5.6 Großbetriebe für Elektrotechnik 3 5.7 Großbetriebe für Fahrzeug- und Maschinenbau 3 5.8 Technische Bauten (Kraftwerke) 3 5.9 Umspannwerke 6 6. Verschiedene 6.1 Gebäude > 7 m Fußbodenhöhe (> Geb. mittlerer Höhe) 6 6.2 Besonders brandgefährdete Stadtteile (Dort erstreckt sich die Überprüfung auch auf ...

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Satzung gemäß §39 h Bundesbaugesetz für ein Gebiet am Eisbuckel (Erhaltungssatzung Nr. 1) vom 23. Januar 1984

§ 6 Wer entgegen § 2 Abs. 1 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000.- belegt werden. § 7 Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung der rechtsverbindlichen Genehmigung sowie der ...

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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft. Anlagen Tabelle 1 Tabelle 2 Zum Download Richtlinie 4.1.1 als pdf

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Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

S. 2480) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 4 der Verordnung zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (AVGüKG) vom 7. November 1975 (GVBl. S. 357) erläßt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: § 1 Im Regierungsbezirk Oberpfalz werden nach dem Gebietsstand 31.

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