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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof mit Gries vom 6. Dezember 2024

Juli 2003 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.“ § 6 Durchführungsfrist Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 31. Dezember 2036. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt entsprechend § 143 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Ehrung von Sportler*innen sowie im Sport verdiente Personen (Sportehrungsrichtlinien) vom 17. Dezember 2020

Um den besonderen Wert dieser Auszeichnung zu erhalten, wird die Zahl der jährlichen Ehrungen auf höchstens 2 Ehrennadeln in Gold und 6 Ehrennadeln in Silber beschränkt. Diese Auswahl wird dem Sportausschuss zur Entscheidung vorgelegt

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

. § 6 Schranken des Anspruchs (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit einem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Über Empfehlungen ist in den Bürgerversammlungen abzustimmen. (6) Empfehlungen der Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat zu behandeln.

Gefunden in: Stadtrecht

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen, bis zu 2.500,00 EUR. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt

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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage gem. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt

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Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg vom 19.6.1939

S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.

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Das 25. Regensburger Bürgerfest schließt mit einer überaus positiven Bilanz

Alle Informationen zur Abholung finden sich unter www.buergerfest-regensburg.de/fahrrad Räder, die innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeholt werden, können ab 6. Juli 2025 über das Fundamt der abgeholt werden: Telefon (0941) 507-4880 oder -5880. 24. Juni 2025 RSS-Feed Pressemitteilungen als RSS-Feed abonnieren

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Kindern und Jugendlichen eine Stimme geben – Wahl des Regensburger Jugendbeirates

© Bilddokumentation 6. Februar 2025 Seit Ende Januar werben die 28 männlichen und 23 weiblichen Kandidierenden mit individuellen Postern und Flyern, um einen von 21 Sitzen im sechsten Regensburger Jugendbeirat zu bekommen.

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