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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

(AMBl.Nr. 38 vom 19.September 1994, AMBl. 39 vom 26. September 1994, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Stadt Regensburg folgende, mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11.08.1994, Nr. 820-8632 R/St 4, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Schutzgegenstand ist der im nördlichen Teil der Dechbettener Tongrube liegende Hangbereich als Orchideenstandort mit Magerrasen, Wildgrasfluren, wärmeliebenden Gebüschen, Einzelbäumen und Bereichen mit Vorwaldcharakter.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten".

(3) Der geschützte Landschaftsbestandteil mit einer Größe von ca. 1,56 Hektar umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 127/2 (t), 133/4 (t), 84 (t) und 82 (t) der Gemarkung Dechbetten.

(4) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung; als Abgrenzung gilt der Innenrand der Grenzlinie.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,

  1. den Schutzgegenstand als ökologisch wichtige Ausgleichsfläche zu sichern,
  2. den dortigen Orchideenstandort zu bewahren und durch Pflegemaßnahmen zu verbessern,
  3. den Bestand der vorhandenen Lebensgemeinschaften und den für die Artenvielfalt notwendigen Lebensraum zu erhalten und zu optimieren,
  4. den seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere Tagfaltern und Vögeln, den notwendigen Lebensraum zu sichern und Störungen fernzuhalten,
  5. die durch die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu erhalten.

§ 3
Verbote

Nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.

Es ist deshalb vor allem verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
  2. Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  3. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  5. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern,
  6. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  9. auf den Flächen Feuer zu machen,
  10. Fahrzeuge aller Art abzustellen oder Material abzulagern,
  11. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
  12. Wildfütterungen vorzunehmen,
  13. der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,
  14. zu düngen, zu kalken oder Pestizide auszubringen,
  15. Sport- und Freizeitnutzungen jedweder Art, insbesondere Mountainbiking und Reiten, auszuüben.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- Pflege und Gestaltungsmaßnahmen,
  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch § 3 Nr. 12 und 13,
  3. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung für die nach § 3 verbotenen Handlungen erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteiles, vereinbar ist oder
  3. die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nrn. 1 bis 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage gem. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Nr. 15 zuwiderhandelt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_koenigswiesen_dechbetten_6.2.6