Logo Stadt Regensburg

Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Abhaltung und Zweck von Bürgerversammlungen

(1) Für jeden Stadtbezirk findet mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrates auch öfter, eine Bürgerversammlung statt. Sie wird vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin einberufen. Für benachbarte Stadtbezirke können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung muß ferner innerhalb von drei Monaten für das gesamte Stadtgebiet stattfinden, wenn das von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stadtbezirke. In Stadtbezirken mit weniger als 10 000 Einwohnern müssen den Antrag nach Satz 1 mindestens 5 v.H. der Bürgerinnen und Bürger dieses Stadtbezirks stellen; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Stadtbezirk beziehen.

(3) Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach Absatz 2 Sätze 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.

(4) Zweck der Bürgerversammlungen ist die Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten. In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, sollen vor allem Angelegenheiten der Stadtbezirke oder Stadtteile erörtert werden, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist.

(5) Die Bürgerversammlungen sind berechtigt, Empfehlungen an den Stadtrat zu richten. Über Empfehlungen ist in den Bürgerversammlungen abzustimmen.

(6) Empfehlungen der Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat zu behandeln. Diese Frist ruht während der nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit.

§ 2
Vorsitz in den Bürgerversammlungen

(1) Den Vorsitz in den Bürgerversammlungen führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein von ihm/ihr beauftragter Vertreter/eine von ihm/ihr beauftragte Vertreterin.

(2) Der/Die Vorsitzende in der Bürgerversammlung hat unter anderem insbesondere das Recht, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu entziehen, Abstimmungen abzuhalten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung zu rufen oder aus dem Versammlungsraum zu weisen.

§ 3
Worterteilung in den Bürgerversammlungen

In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, können das Wort grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten, die in den Stadtbezirken oder Stadtteilen wohnen, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Im übrigen können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige der Stadt Regensburg das Wort erhalten. Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 kann die Bürgerversammlung beschließen; der/die Vorsitzende soll einen Vertreter/einer Vertreterin der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen.

§ 4
Abstimmungen in den Bürgerversammlungen

(1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung. Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürgerinnen und -bürger.

(2) In Bürgerversammlungen, die nicht für das ganze Stadtgebiet abgehalten werden, können grundsätzlich nur Gemeindebürgerinnen und -bürger an den Abstimmungen teilnehmen, die in den Stadtbezirken oder Stadtteilen wohnen, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Die Bürgerversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, daß auch die übrigen Gemeindebürgerinnen und -bürger der Stadt Regensburg an den Abstimmungen in der Bürgerversammlung teilnehmen dürfen.

§ 5
Gemeindeangehörige / Gemeindebürgerinnen und -bürger

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Gemeindebürgerinnen und -bürger sind Gemeindeangehörige, die bei den Regensburger Kommunalwahlen wahlberechtigt sind (Art. 15 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 1 GLKrWG).

(3) Soweit bei Personen, die bei Bürgerversammlungen an einer Abstimmung teilnehmen, Zweifel an der Wahlberechtigung bestehen, ist der/die Vorsitzende berechtigt, einen für das Vorliegen der Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen vom 26. November 1992 (AMBl. Nr. 51 vom 21. Dezember 1992) außer Kraft.