Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg vom 19.6.1939
(Bay. Regierungsanzeiger Nr. 187 vom 6. Juni 1939, geänd. durch VO vom 24. November 1976, GVBl. Nr. 23 vom 17. Dezember 1976)
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 und Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
Das am östlichen Donauufer südlich der Ortschaft Großprüfening in den Steuergemeinden Großprüfening und Dechbetten, Stadtkreis Regensburg, und in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg, liegende Gelände am Max-Schultze-Steig wird in einer Länge von rund 1,7 km in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichnetem Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 12,20 ha und umfaßt:
- in der Steuergemeinde Großprüfening, die Plannummern 290a und b, 291 a und b, 299, 305, 305 1/2, 309 b, 309 d und 311, sowie Teile der Plannummern 1c, 3, 306 a und b und 309 a und c,
- in der Steuergemeinde Dechbetten, die Plannummer 119,
- in der Steuergemeinde Pentling, die Plannummern 217 1/4, 217 1/3, 217 1/2 a, 218, 218 1/2, 426 und 428 1/2, sowie Teile der Plannummern 217 1/2 b und 425 b.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 1.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Regensburg (Regierungspräsident), den unteren Naturschutzbehörden in Regensburg (Oberbürgermeister und Landrat) und bei dem Bürgermeister in Pentling.
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
- Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
- freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
- Pflanzen oder Tiere einzubringen,
- eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
- die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
- Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
- Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Bauten aller Art zu errichten.
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 473, ber. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.