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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

(AMBl. für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 6 vom 8. Februar 1962, geänd. durch VO vom 14. November 1974, AMBl. Nr. 47 vom 25. November 1974, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Die Stadt Regensburg erläßt auf Grund § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) in Verbindung mit Art. 2 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 22.2.1960 (GVBl. Seite 15) folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 18.12.1961, Nr. II/5-2364 a 57 für vollziehbar erklärte

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers.

§ 1
Einrichtung von Schutzgebieten

(1) Zur Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers und zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Wassergewinnung über diese Anlage wurde mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 18.10.1961 auf der Donauinsel Oberer Wöhrd ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich und die engere Schutzzone.

§ 2
Beschreibung des Wasserschutzgebietes

(1) Der Fassungsbereich erstreckt sich auf einen Teil der Flurstücke 906 1/16, 1260 1/2, und 908 der Gemarkung Regensburg.

(2) Zur engeren Schutzzone gehören die Flurstücke 906 1/14, 906 1/17, 907 1/2 und zum Teil die Flurstücke 906 1/16, 1260 1/2, 906 1/13, 908 und 907 der Gemarkung Regensburg.

(3) Im rechtserheblichen Sinne ergibt sich die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes aus dem Lageplan der Stadt Regensburg vom 12.1.1962 Maßstab 1:5000, der zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt wird.

§ 3
Beschränkungen im Wasserschutzgebiet

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist verboten:

  1. das Abladen und die Ablagerung von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis, sowie aller sonstigen Stoffe, die geeignet sind, das Grundwasser in schädlicher Weise zu verändern;
  2. die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen einschließlich gewerblicher Anlagen, sowie die Lagerung betriebsfremder Gegenstände;
  3. die Errichtung und der Betrieb von Abortgruben, Abfallgruben, Kläranlagen, Sickerschächten, Verrieselungs- und Beregnungsanlagen und die Durchführung von Abwässern jeder Art;
  4. Veränderungen der Erdoberfläche, z. B. durch Erdaufschlüsse, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen von der Stadt Regensburg vorgenommen werden müssen;
  5. die Anlage von Sand-, Kies-, Lehm- und Sickergruben;
  6. die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen notwendig sind;
  7. die Lagerung von Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu gefährden (z. B. Treibstoffe, Heizöle, Giftstoffe, chemische Stoffe);
  8. die Errichtung von Tierzuchtfarmen;
  9. die Errichtung von Bade-, Sport- und Zeltlagerplätzen, sowie von Parkplätzen und das Abstellen von Wohnwagen.

(2) In der engeren Schutzzone ist ferner verboten:

  1. die natürliche Düngung, es sei denn, daß die Dungstoffe nach ihrer Anfahrt sofort verteilt werden und keine Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;
  2. die Anlage von Straßen und Wegen, es sei denn, daß diese weder nach dem Fassungsbereich noch durch Versitzlöcher in den Untergrund entwässert werden.

(3) Im Fassungsbereich ist ferner verboten:

  1. das Betreten durch unbefugte, von der Stadt Regensburg hierzu nicht ausdrücklich ermächtigte Personen;
  2. das Weiden von Vieh und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung, ferner die Veränderung der bestehenden zusammenhängenden Grasnarbe;
  3. jegliche natürliche und künstliche Düngung, sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel;
  4. das Einleiten von Stoffen in den Untergrund.

§ 4
Ausnahmegenehmigungen

(1) Die Stadt Regensburg kann von den Beschränkungen für den Fassungsbereich und die engere Schutzzone Ausnahmen zulassen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des geschützten Wassers nicht zu erwarten ist.

(2) Ausnahmegenehmigungen werden nur widerruflich erteilt. Vom Widerrufsvorbehalt kann unbeschadet begonnener und vollendeter Inwerksetzung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohl Gebrauch gemacht werden. Im Falle des Widerrufes kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Inhabers der Ausnahmegenehmigung angeordnet werden.

§ 5
Bewehrung

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 3 sowie gegen Auflagen und Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 werden gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet.

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen, bis zu 2.500,00 EUR.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.

Anlage

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_gewaesserschutz_7.1.1_anlage