Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Regensburg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg.
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Regensburg vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(3) Dritter ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt Regensburg, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln, den Antrag zur weiteren Bearbeitung nach dort weiterzuleiten und der Antragstellerin oder dem Antragsteller Abgabennachricht zu erteilen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, berät die Stadt Regensburg die Antragstellerin oder den Antragsteller entsprechend.
(1) Die Stadt Regensburg macht die Informationen innerhalb eines Monats zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Soweit der Umfang oder die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
(1) Die Stadt Regensburg kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Regensburg auf diese Tatsache hin und nennt für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Die Stadt Regensburg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt Regensburg stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt Regensburg die Antragstellerin oder den Antragsteller rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit einem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
- wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
- wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter oder es sich nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten Dritter handelt,
- wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
- wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
- wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
- wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.
§ 7
Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.