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Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

(AMBl. Nr. 26 vom 1. Juli 1991, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund der Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayer. Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in BayRS 791-1-U, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 7. 1986 (GVBl 86 S. 135), erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 13.3.1991 Nr. 820-8632 R/St 1 genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Folgende Lebensbereiche von Tieren und Pflanzen in Regensburg, Gemarkung Dechbetten, werden als Landschaftsbestandteile geschützt (t = Teilflächen):

  1. Königswiesener Weiher
    FI.Nr. 272/2, 262/14 (t), 262/26, 262/7 (t)
    im Ausmaß von rund 2,5 ha
  2. Wäldchen westlich der Ziegetsdorfer Straße
    Fl.Nr. 169 (t), 262/12 (t)
    im Ausmaß von rund 1,7 ha
  3. Park bei der städtischen Baumschule
    Fl.Nr. 262/9 (t)
    im Ausmaß von rund 0,8 ha

(2) Die Landschaftsbestandteile erhalten die Bezeichnung "geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten".

(3) Die Lage der Lanschaftsbestandteile ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der geschützten Landschaftsbestandteile ist es,

  1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
  2. zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Regensburg beizutragen,
  3. nachteilige Veränderungen der Landschaftsbestandteile zu verhindern,
  4. die von diesen Landschaftsbestandteilen das Stadtklima positiv beeinflussenden Wirkungen nachhaltig zu gewährleisten.

§ 3
Verbote

Nach Art. 12 Abs. 3 i.V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg die geschützten Landschaftsbestandteile zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung die-ser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.

Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung zu errichten,
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  4. Oberflächenwasser über den Gemeingebrauch hinaus oder Grundwasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern,
  5. umzubrechen oder zu entwässern,
  6. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  7. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern,
  8. Pflanzen einzubringen oder Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  9. Tiere auszusetzen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  10. auf den Flächen zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
  11. Fahrzeuge aller Art abzustellen,
  12. Material abzulagern.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind:

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,
  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
  3. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Landschaftsbestandteile von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- oder Pflegemaßnahmen,
  4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall eine Genehmigung nach § 3 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayer. Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken der geschützten Landschaftsbestandteile vereinbar ist oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Landschaftsbestandteile zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Nrn. 1 bis 12 zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die für die vorstehend geschützten Bereiche bestehenden Unterschutzstellungen, eingetragen im Naturdenkmalbuch unter der Nr. 36, aufgehoben.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_koenigswiesen_dechbetten_6.2.6

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