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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961
I S. 1110) in Verbindung mit Art. 2 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 22.2.1960 (GVBl. Seite 15) folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 18.12.1961, Nr. II/5-2364 a 57 für vollziehbar erklärte Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers
Gefunden in: Stadtrecht
Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962
I S. 1110) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 22.2.1960 (GVBl. S. 15) folgende mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 1962 Nr. II/5 - 2053 c I 157 für vollziehbar erklärte Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996
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Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Nr. 15 zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg vom 19.6.1939
Dezember 1976) Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 und Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet: § 1 Das am östlichen Donauufer südlich der Ortschaft Großprüfening in den Steuergemeinden Großprüfening und Dechbetten, Stadtkreis Regensburg, und in der Gemeinde ...
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6. Naturschutz
Februar 1949 6.2.4 Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der im Bezirk Oberpfalz vom 15. Oktober 1973 6.2.5 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31.
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Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg
a) Informationsstände, Basare (Parteien, Vereine, religiöse und soziale Einrichtungen) Stück täglich 3,30 b) kommerzielle Werbe- und Informationsstände Stück täglich 28,00 c) Plakatständer Stück täglich 1,40 d) Dreieckständer (Anliegergebrauch) Stück jährlich 84,00 e) Hinweisschilder Stück täglich 0,90 f) Baugerüst, -Bauzaunwerbung, ...
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Datenschutz
Rechte als Betroffener Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf ...
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Klimaschutz-Ratgeber: Energiespartipps für den Alltag
Indem Sie Ihr Thermostat ein oder zwei Grad herunterdrehen, verbraucht Ihre Heizung fünf bis 15% weniger Energie! Und das ohne, dass Sie einen Unterschied bemerken – außer auf Ihrer Energierechnung!
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Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg vom 24.05.2017
Der Seniorenbeirat entscheidet darüber, ob später eingehende Anträge oder mündliche Anträge der Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer behandelt werden sollen. § 15 Abstimmung 1. Beschlüsse des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
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