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Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg (Statistikstellen-Satzung - StatS) vom 25. März 1993

Die Statistikstelle ist in ihrem Bereich auch für die Einhaltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für folgende Vorschriften des BayStatG: Art. 25 i. V. m. Art 14 (Erhebungsbeauftragte), Art. 15 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale), Art. 17 (Geheimhaltung), Art. 18 (Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben) und Art. 19 (Hinweispflicht)

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Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege - Kostenbeitragssatzung KiTKoBS) vom 14.07.2023

/ 10 Std. 100,00 € mehr als 2 bis einschl. 3 Std. / 15 Std. 150,00 € mehr als 3 bis einschl. 4 Std. / 20 Std. 200,00 € mehr als 4 bis einschl. 5 Std

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Ziel 4 - Hochwertige Bildung

Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist Seit 2017 nimmt die am Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" teil und setzt dieses aktuell in 15 städtischen Kindertagesstätten um. Mit dem Programm „Sprach KiTas“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Programm entwickelt, welches die alltagsintegrierte sprachliche ...

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Ziel 10 - Weniger Ungleichheiten

Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist Seit 2017 nimmt die am Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" teil und setzt dieses aktuell in 15 städtischen Kindertagesstätten um. Mit dem Programm „Sprach KiTas“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Programm entwickelt, welches die alltagsintegrierte sprachliche ...

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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Ehrung von Sportler*innen sowie im Sport verdiente Personen (Sportehrungsrichtlinien) vom 17. Dezember 2020

Verdienstnadel in Silber mit Urkunde: Mindestens 15-jährige Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in einem oder bei verschiedenen Sportvereinen/-verbände.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58) vom 26.02.2020

Die Detailkarte M 1:1000 wird bei der - untere Naturschutzbehörde - Umweltamt, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg verwahrt und ist während der Dienststunden einsehbar. § 2 Schutzzweck Die „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ ist als Naturdenkmal zu schützen, da ihre Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit und ihrer ökologischen Bedeutung sowie ihres ortsbildprägenden ...

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Verleihung des Brückenpreises 2019 - Laudatio von Prof. Dr. Aleida Assmann

Beispiele dafür, wie sie das Theater als öffentlichen Raum zugänglich gemacht hat für drängende Fragen der Demokratie, der Politik, und des gesellschaftlichen Miteinander, sind das Theater Hannover mit ihrer Reihe ABC der Demokratie und der von ihr seit 15 Jahren moderierte Streitraum in der Schaubühne, wo nicht gestritten, aber sehr klug analysiert und von mehreren Perspektiven aus ...

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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

April 2011) Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die folgende Satzung: § 1 Anwendungsbereich (1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung

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Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg (Blutbuche auf dem Grundstück Fl.Nr.105/17 der Gemarkung Prüfening) vom 20. Mai 1965

September 2009) Auf Grund der §§ 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15, 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29.9.1935 (RGBl.

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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

I S. 1110) in Verbindung mit Art. 2 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 22.2.1960 (GVBl. Seite 15) folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 18.12.1961, Nr. II/5-2364 a 57 für vollziehbar erklärte Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers

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