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Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg (Statistikstellen-Satzung - StatS) vom 25. März 1993

(AMBl. Nr. 30 vom 26. Juli 1993)

Die Stadt Regensburg erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. April 1989 (GVBl. S. 104), des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes 1987 (AGVZG 1987) vom 5. März 1987 (GVBl. S. 71) der Art. 22, 23 und 24 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268) folgende Satzung:

§ 1
Kommunalstatistik der Stadt Regensburg

(1) Die Stadt Regensburg betreibt zur Gewinnung der statistischen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, eine Kommunalstatistik.

(2) Zur Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gehören im materiellen Sinn geordnete Informationen in Form empirisch fundierter Zahlen. Statistik im instrumentellen Sinn sind die Verfahren und Methoden, nach denen (zu Zwecken der Stadtforschung, Prognosen usw.) empirisch fundierte Zahlen gewonnen, gespeichert, aufbereitet, analysiert und dargestellt werden.

(3) Nur im Rahmen der Kommunalstatistik dürfen nach Maßgabe dieser Satzung bei der Stadt Regensburg gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben werden.

(4) Geschäftsstatistiken im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayStatG, bei denen eine zuständige Verwaltungsstelle ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach den für diese Verwaltungstätigkeiten geltenden rechtlichen und organisatorischen Regelungen verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser Satzung ausgenommen.

(5) Im Rahmen der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg können Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) durch jeweils gesonderte Satzung gemäß Art. 23 BayStatG angeordnet werden.

(6) Statistik und Stadtforschung sind auf die Bedürfnisse des Stadtrates, seiner Ausschüsse, der Verwaltung und insbesondere der kommunalen Planung auszurichten. Der Informationsbedarf der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen.

(7) Statistik und Stadtforschung sind nach Inhalt und Organisation so zu gestalten, daß für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Regensburg zuverlässige, vergleichbare und aktuelle statistische Informationen rasch und mit geringstmöglichen Kosten zur Verfügung gestellt werden können. Die Erfordernisse der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes, insbesondere bei der Datenbereitstellung von Dienststellen, die einem besonderen Berufs- und Amtsgeheimnis unterliegen, sind zu beachten.

§ 2
Kommunale Statistikstelle

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg werden einer organisatorisch, personell und räumlich abgeschotteten Dienststelle (Statistikstelle) übertragen. Diese nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 BayStatG wahr.

(2) Als Statistikstelle wird die Abteilung Statistik im Amt für Stadtentwicklung bestimmt. Die verantwortliche Leitung im Sinne Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayStatG obliegt der Leitung der Abteilung Statistik und deren Stellvertretung. Die gesetzlichen Befugnisse der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen und des Dienstvorgesetzten bleiben davon unberührt. Die personelle Besetzung und die Funktionen der Mitarbeiter der Statistikstelle ergeben sich aus dem Stellenplan und dem Geschäftsverteilungsplan. Die Zu- und Abordnung von Bediensteten der Statistikstelle ist (unter Beachtung von Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayStatG) zulässig.

(3) Die Statistikstelle darf in die Wahrnehmung nicht-statistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs anderer Dienststellen der Stadt Regensburg nicht eingeschaltet werden.

(4) Die Statistikstelle kann gemäß Art. 24 Abs. 3 BayStatG durch verwaltungsinterne Verfügungen mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Satzung beauftragt werden.

§ 3
Aufgaben der Kommunalstatistik

Die Kommunalstatistik umfaßt folgende Aufgaben:

(1) Bearbeitung aller Fachfragen der Statistik

  1. Förderung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und fachgerechtem Gebrauch bei der Nutzung der Statistik innerhalb der Verwaltung und bei der Durchführung von Geschäftsstatistiken durch andere Fachämter unter Beachtung spezialgesetzlicher Einzelregelungen.
  2. Wahrnehmung der Verbindung zum statistischen Bundesamt und zu den statistischen Landesämtern, Mitwirkung in den einschlägigen Arbeitskreisen und im Statistischem Ausschuß des Deutschen Städtetages sowie im Verband Deutscher Städtestatistiker.

(2) Gewinnung und Beschaffung statistischer Daten

  1. Vorbereitung und Durchführung der statistischen Erhebungen aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.
  2. Durchführung von Sondererhebungen und kommunaler Umfragen sowohl für eigene Aufgaben als auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Stadt Regensburg.
  3. Gewinnung statistischer Daten aus Verwaltungsverfahren. In Abstimmung mit den zuständigen anderen Dienststellen der Stadt Regensburg kann dies als Bestandteil eines automatisierten Verfahrens realisiert werden (s. a. § 7 (4) Ziff. 3).
  4. Gewinnung statistischer Daten aus Unterlagen der Bundes- und Landesstatistik und anderer Stellen für Zwecke der Stadt Regensburg.
  5. Unterstützung der Fachämter bei der Beschaffung und Aufbereitung statistischer Daten.

(3) Datenorganisation

  1. Aufbau, Pflege und Dokumentation der für die statistische Aufgabenstellung erforderlichen Datensammlungen (Dateien) für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke sowie die Bereitstellung der Daten in bedarfsorientierter Form.
  2. Pflege des für kleinräumige Datenbereitstellung erforderlichen räumlichen Bezugssystems unter Beachtung der Erfordernisse des räumlich funktionalen Ordnungssystems der Stadt.
  3. Entwicklung von Schlüsselsystemen, Datenbeschreibungen und Datendokumentationen.

(4) Statistische Instrumente

  1. Anwendung, Entwicklung, Pflege und Bereitstellung statistisch-methodischer Instrumente und Programme.
  2. Aufbau und Betrieb statistischer Berichts- und Beobachtungssysteme, insbesondere zu Fragen der Bevölkerungsentwicklung, des Wohnungs- und Arbeitsmarktes, des Umweltschutzes, des Standort- und Stadtimages und des Verkehrs.

(5) Auftragsstatistiken

  1. Fachbezogene Auftragsstatistiken für Bund und Land sind von den jeweiligen Fachämtern selbst durchzuführen.
  2. Die Statistikstelle ist Erhebungsstelle für amtliche Statistiken im Sinne des Art. 24 Abs. 3 BayStatG.

(6) Stadtforschung

  1. Problembezogene Untersuchung der Stadt und ihrer Lebensbereiche, die darauf gerichtet ist, mit Hilfe der Statistik und mit Methoden der empirischen Sozialforschung fundierte Informationen über Strukturen und Entwicklungen, deren sachliche und räumliche Bezüge und Wirkungszusammenhänge als Planungs- und Entscheidungsgrundlagen zu gewinnen. Sie dient dem wirksameren Einsatz der kommunalen Planungs- und Steuerungsinstrumente (z. B. Bauleitplanung, Infrastrukturplanung, Sozialplanung, Finanz- und Investitionsplanung).
  2. Bereitstellung von Informationen über Beurteilungen, Erwartungen und Beziehungen der Bürger gegenüber der Stadt sowie der Wirkungen kommunalen Gestaltens (Umfragen), soweit nicht im Rahmen der Aufgabenerledigung bei anderen Dienststellen.
  3. Analyse der Ergebnisse statistischer Erhebungen und Umfragen.
  4. Fachliche Mitwirkung an der kommunalen Entwicklungsplanung einschließlich der Fach- und Bereichsplanungen.

(7) Beratung

Beratung und Unterstützung anderer Ämter beim Einsatz statistischer Daten und Methoden für fachbezogene statistische Untersuchungen sowie bei der Konzeptionierung von Erhebungen und Analysen.

(8) Vergabe von Aufträgen

Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen der gesamten Verwaltung an Dritte, soweit Fragen der Statistik und Stadtforschung berührt werden.

(9) Veröffentlichungen

Laufende Information des Stadtrates, seiner Ausschüsse, der Verwaltung und der Öffentlichkeit durch periodische statistische Berichte und Sonderveröffentlichungen zur Statistik und Stadtforschung.

(10) Auskünfte

Erteilung allgemeiner statistischer Auskünfte soweit städtische Belange berührt sind.

(11) Informationssystem

Aufbau, Betrieb und Pflege des statistischen Informationssystems der Stadt Regensburg.

(12) Interkommunale Zusammenarbeit

Förderung kommunalstatistischer Interessen und Mitwirkung im Rahmen interkommunaler Kooperationsformen zur Standardisierung, fachlich-inhaltlicher Weiterentwicklung und datenverarbeitungstechnischen Rationalisierung der Aufgaben von Statistik und Stadtforschung.

(13) Wahlstatistik

Außer einer allgemeinen Auswertung und Analyse von Wahlergebnissen (Art. 24 Abs. 3 BayStatG) können auch Wahlsonderauswertungen für geeignete Stimmbezirke und Wähler nach Geschlecht und Altersgruppen (Art. 40a GWG) durchgeführt werden.

§ 4
Datengewinnung

(1) Statistische Daten und Datenquellen

  1. Statistische Daten sind Daten, die der statistischen, nicht auf den Einzelfall bezogenen Auswertung dienen.
  2. Daten zur statistischen Auswertung können -soweit dem nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen - gewonnen werden aus:
    1. der laufenden Verwaltungstätigkeit (unter Beachtung von Abs. 3),
    2. statistischen Erhebungen im Rahmen der gesetzlich angeordneten Statistik (Auftragsstatistik),
    3. eigenen bzw. im Auftrag der Stadt von Dritten durchgeführten statistischen Erhebungen und Umfragen,
    4. fremden statistischen Erhebungen und
    5. sonstigen Datenquellen.

(2) Statistische Erhebungen und Umfragen

  1. Statistische Erhebungen sind Datenbeschaffungen zur statistischen Auswertung. Hierzu gehören insbesondere Erhebungen im Rahmen der Auftragsstatistik einschließlich der Großzählungen sowie eigene Erhebungen der Stadt und Bevölkerungsumfragen.
  2. Eigene statistische Erhebungen werden nur durchgeführt, wenn sie zur Erfüllung des Informationsbedarfs zwingend und die vorhandenen Datenquellen ausgeschöpft sind.
  3. Bei eigenen statistischen Erhebungen und Bevölkerungsumfragen sind die Angaben grundsätzlich freiwillig. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Verwendung für ausschließlich statistische Aufgaben gemäß Art. 19 BayStatG ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Die Anordnung von Statistiken mit Auskunftspflicht ist nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayStatG durch gesonderte Satzung möglich, wenn hierfür ein besonderes Erfordernis besteht.
  5. Können benötigte statistische Daten nicht im Rahmen der Verwaltungsstätigkeit der Dienststellen gewonnen werden, so führt grundsätzlich die Statistikstelle die statistischen Erhebungen durch.
  6. Werden von anderen Dienststellen der Stadt statistische Erhebungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben, sind diese mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Verwertung mit der Statistikstelle inhaltlich und methodisch abzustimmen.

(3) Datengewinnung aus Verwaltungsvollzug

Statistische Daten sind, soweit sie aus dem Verwaltungsvollzug gewonnen werden, innerhalb der Verwaltung grundsätzlich dort aufzunehmen, wo sie originär anfallen und wo die Verantwortung für ihre inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit liegt.

§ 5
Speicherung, Fortschreibung und Auswertung statistischer Daten

(1) Statistische Daten aus der Verwaltungstätigkeit und aus statistischen Erhebungen werden, soweit gesetzlich zulässig, für die kommunale Planung und Entscheidungsvorbereitung in der Statistikstelle gespeichert und dort, wenn möglich bzw. notwendig, fortgeschrieben. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Auswertungen, auch kombinierte Auswertungen mit Datenbeständen aus anderen statistischen Quellen, werden - soweit zulässig - im Einvernehmen mit den die Statistikdaten liefernden Verwaltungsstellen und Ämtern durchgeführt.

§ 6
Geheimhaltung

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gemacht oder zu diesem Zweck an die Statistikstelle übermittelt werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer solchen Statistik betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Statistikstelle ist in ihrem Bereich auch für die Einhaltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für folgende Vorschriften des BayStatG: Art. 25 i. V. m. Art 14 (Erhebungsbeauftragte), Art. 15 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale), Art. 17 (Geheimhaltung), Art. 18 (Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben) und Art. 19 (Hinweispflicht).   

§ 7
Abschottung

(1) Grundsatz

Die Statistikstelle (Abteilung Statistik im Amt für Stadtentwicklung) ist räumlich, personell und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen, auch innerhalb des Amtes für Stadtentwicklung, getrennt zu führen.

(2) Räumliche Abschottung

  1. Die Räume der Statistikstelle, in denen geschützte Einzeldaten verwahrt oder bearbeitet werden, sind besonders gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Gleiches gilt für außerhalb der unmittelbaren Diensträume gelegenen Aufbewahrungs- und Lagereinrichtungen.
  2. Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben dürfen nur in diesem abgeschotteten Bereich wahrgenommen werden. Andere Aufgaben dürfen dort nicht durchgeführt werden.
  3. Der Zutritt zu den Räumen der Statistikststelle ist grundsätzlich nur den dort eingesetzten Dienstkräften sowie Dienstvorgesetzten und den mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen gestattet. Dritte dürfen sich in diesen Räumlichkeiten nur unter Aufsicht von Mitarbeitern der Statistikstelle aufhalten. Dies gilt auch für Dienstvorgesetzte im Rahmen ihrer Pflichtausübung sowie für Reinigungs- und technisches Wartungspersonal. Die zuständige Hausverwaltung ist in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten ohne Aufsicht zugangsberechtigt.

(3) Personelle Abschottung

  1. Die in der Statistikstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten (Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 BayStatG).
  2. Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist.
  3. Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen nicht gleichzeitig bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung eingesetzt werden.
  4. Die in der Statistikstelle tätigen Personen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes 1987 (AGVZG 1987) auf die Beachtung der Verbote nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AGVZG 1987 sowie § 14 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG) sowie gemäß Art. 3 Satz 2 BayStatG i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayDSG und - sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Bereich besonders Verpflichtete handelt - nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) und der Bayerischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 1.2.1975 (BayRS 2034-1-F) zu verpflichten. Insbesondere ist dabei hinzuweisen auf
    1. das Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG und Art. 17 BayStatG,
    2. das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und Art. 14 BayDSG,
    3. die Ver- und Gebote nach Art. 1 AGVZG 1987 und Art. 26 BayStatG,
    4. die Vorschriften dieser Satzung,
    5. die entsprechenden Strafvorschriften.
  5. Die in der Statistikstelle tätigen Personen sind zur Einhaltung dieser Verpflichtungen auch gegenüber den Dienstvorgesetzten verpflichtet. Die sonstigen Befugnisse der Dienstvorgesetzten und der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen bleiben unberührt.
  6. Im Anschluß an die Tätigkeit in der Statistikstelle sollen die Beschäftigten nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen die Nutzung der in der Statistikstelle gewonnen Erkenntnisse möglich ist.

(4) Organisatorische Abschottung

  1. Neben der persönlichen Aufsicht durch die bestellten Beschäftigten der Statistikstelle ist zusätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die in Abs. 2 Nr. 3 genannten Zugangsberechtigten, die nicht zu den Beschäftigten der Statistikstelle gehören, keinen Zugriff und Einblick in die Unterlagen mit geschützten Daten haben, die sich in den Räumen der Statistikstelle befinden. Die gesetzlichen Befugnisse der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen bleiben davon unberührt.
  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Statistikstelle der automatisierten Datenverarbeitung. Diese Datenverarbeitung ist so zu organisieren, daß die Einhaltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Art. 3 BayStatG i. V. m. Art. 15 BayDSG) und des Statistikgeheimnisses nach § 6 dieser Satzung gewährleistet ist.
  3. Für die automatisierte Verarbeitung geschützter Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gelten folgende Grundsätze:
    1. Der Zugriff auf geschützte Daten und Programme ist durch ein Paßwortsystem zu schützen und auf besonders autorisierte Dienstkräfte der Statistikstelle zu beschränken.
    2. Alle Datenträger mit geschützten Daten sind eindeutig zu kennzeichnen, zu katalogisieren und unter gesondertem Verschluß zu verwahren.
    3. Programme, die den Zugang zu geschützten Daten eröffnen sowie deren Benutzung sind zu schützen.
    4. Jede Verarbeitung geschützter Daten ist unter genauer Angabe der verwendeten Daten und Programme zu dokumentieren. Dies gilt auch, wenn die Statistikstelle Daten anderer Stellen in deren Auftrag verarbeitet. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren.
    5. Datenträger mit geschützten Daten sind nur unter Aufsicht der Statistikstelle in geschlossenen Fahrzeugen oder durch Boten in geschlossenen Transportbehältern zu befördern. Die Übergabe von geschützten Daten an autorisierte Dritte ist zu dokumentieren.
  4. Zur automatisierten Verarbeitung ihrer Daten kann die Statistikstelle Personal-Computer einsetzen; diese können mit Datenübertragungsleitungen an zentrale Datenverarbeitungsanlagen angeschlossen sein. Für die Verarbeitung geschützter Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg mit Hilfe der zentralen Datenverarbeitung gelten ergänzend folgende Grundsätze:
    1. In der zentralen Datenverarbeitung sind die zum Schutz der Daten erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 30. Januar 1979 Nr. I A 7-479-314 (MABl. 1979, S. 22) zu treffen und zu gewährleisten.
    2. Mitarbeiter der zentralen Datenverarbeitung, die Zugang zu geschützten Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg haben können, sind entsprechend Abs. 4 schriftlich zu verpflichten.
    3. Ausdrucke mit geschützten Daten sind einschließlich der Fehldrucke unverzüglich von Bediensteten der Statistikstelle zu übernehmen und in deren Räume zu verbringen.
    4. Maschinenlesbare Datenträger sind in besonders geschützten Behältnissen zu verwahren, zu denen nur einzelne, besonders autorisierte Personen Zugang haben.
    5. Der Anschluß an ein Mehrzweckrechenzentrum ist nur zulässig, wenn durch besondere Sicherungsmaßnahmen eine ausschließlich statistische Verwendung der mit Hilfe von Datenträgern übermittelten Einzelangaben gewährleistet ist.

(5) Der Leiter der Statistikstelle hat für die nach dieser Satzung erforderlichen Organisations- und Datenschutzmaßnahmen zu sorgen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überwachen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.