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Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg (Blutbuche auf dem Grundstück Fl.Nr.105/17 der Gemarkung Prüfening) vom 20. Mai 1965

(Beschlossen in der Sitzung des Stadtrats vom 20. Mai 1965; bekanntgemacht im Amtlichen Mitteilungsblatt für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 32 vom 13. August 1965, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001, Verordnung vom 26. August 2009, AMBl. Nr. 39 vom 21. September 2009)

Auf Grund der §§ 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15, 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29.9.1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1.12.1936 (RGBl. I S. 986 und S. 1001) und vom 20.1.1938 (RGBl. I S. 36) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) in ihrer nunmehr gültigen Fassung sowie Art. 62 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17.11.1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.12.1960 (GVBl. S. 296) erläßt die Stadt Regensburg mit Zustimmung der Regierung der Oberpfalz - Höhere Naturschutzbehörde - vom 31.7.1964 Nr. II 13 - 110 g Eb 35 folgende mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 7.7.1965 Nr. II 2a - 110g Eb 40 für vollziehbar erklärte

Gemeindeverordnung

§ 1

Die auf dem Grundstück Flurstück Nr. 105/17 der Gemarkung Prüfening, 2 - 3 m nördlich des Wohnhauses Regensburg, Ligastraße 34, stehende Blutbuche wird als Naturdenkmal in das Naturdenkmalbuch der Stadt Regensburg eingetragen und erhält damit den Schutz des Naturschutzgesetzes.

§ 2

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde -

  1. das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, zu beeinträchtigen oder zu verändern oder
  2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder zu sonstigen nachhaltigen Störungen des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.

(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung

  1. Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;
  3. Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;
  4. außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;
  5. Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;
  6. am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 3

aufgehoben 

§ 4

(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 2 dieser Verordnung sind:

  1. Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
  3. Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

(2) Die Stadt Regensburg – untere Naturschutzbehörde – kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 2 dieser Verordnung erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, oder
  2. die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Natur-denkmals vereinbar ist, oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(3) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs.2 kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.

(4) Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.

§ 5

(1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung nicht nachkommt.

§ 6

Diese Gemeindeverordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.