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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58) vom 26.02.2020

Auf Grund von § 28 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd auf den Grundstücken Flur - Nrn. 907/5, 907/2 und 907/12 der Gemarkung Regensburg und Flur - Nr. 1017 der Gemarkung Winzer stehende Pappelallee einschließlich des jeweiligen Kronentraufbereichs der einzelnen Bäume dieser Allee wird unter der Bezeichnung „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Sie besteht aus 38 Hybridpappeln und einer Weide.

(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zur Sicherung der einzelnen Bäume mitgeschützten Fläche der jeweiligen Kronentraufe der einzelnen Bäume ergeben sich aus der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Übersichtskarte  mit dem Maßstab 1:3500, sowie aus einer Detailkarte  mit dem Maßstab 1:1000, welche beide Bestandteile dieser Verordnung sind.

Die Detailkarte M 1:1000 wird bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - Umweltamt, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg verwahrt und ist während der Dienststunden einsehbar.

§ 2
Schutzzweck

Die „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ ist als Naturdenkmal zu schützen, da ihre Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit und ihrer ökologischen Bedeutung sowie ihres ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten 

  1. das Naturdenkmal zu beseitigen,
  2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche führen können.

(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche 

  1. Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;
  3. Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte, Dämme oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;
  4. außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;
  5. Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;
  6. an den geschützten Bäumen der Allee Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind: 

  1. Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg  - untere Naturschutzbehörde -  schriftlich anzuzeigen.
  3. Notwendige und unaufschiebbare Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.

§ 5
Befreiung

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. 

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Zuwiderhandlungen

(1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2  BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.