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Wassergefährdende Stoffe

An Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestehen besondere Anforderungen

Von wassergefährdenden Stoffen wie Heizöl, Benzin und Diesel können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser ausgehen. Mit wassergefährdenden Stoffen ist daher so umzugehen, dass eine Verunreinigung der Gewässer verhindert wird.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), und die Anlagenverordnung (AwSV), die Anforderungen an Schutzvorkehrungen und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten.

Ziel ist es, ein Auslaufen von Heizöl und anderen wassergefährdenden Stoffen und damit eine Gefährdung für Boden und Grundwasser zu verhindern.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe sind  feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere Säuren, Laugen, Halogene, wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole.

Die wassergefährdenden Stoffe werden nach ihrer Wassergefährdung in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 - 3) eingestuft. Vorgaben zur Einstufung enthält die AwSV.

Beispiele:

  • WGK 1 schwach wassergefährdend: Natronlauge, Schwefelsäure
  • WGK 2 wassergefährdend: Diesel, Heizöl
  • WGK 3 stark wassergefährdend: Benzin, Altöl

Gefährdungstufe/Gefährdungspotential

Die Gefährdung, die von einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeht, hängt von der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffen und der Menge ab. Die Einstufung erfolgt in vier Gefährdungsstufen A - D. Dabei werden an Anlagen der Gefährdungsstufe A die geringsten, an Anlagen der Gefährdungsstufe D die strengsten Anforderungen gestellt. Auch die hydrogeologischen Verhältnisse des Standortes haben Einfluss auf die Anforderungen, die an eine Anlage zu stellen sind. So werden an Anlagen, die in Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder in Überschwemmungsgebieten aufgestellt sind, strengere, bzw. zusätzliche Anforderungen an Schutzvorkehrungen oder die Überwachung der Anlagen gestellt.

Gefährdungstufen nach § 39 AwSV

Volumen in m3 bzw. Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3
bis 0,22 m3 oder 0,2 t A A A
mehr als 0,22 m3 oder 0,2 t bis 1 A A B
mehr als 1 bis 10 A B C
mehr als 10 bis 100 A C D
mehr als 100 bis 1000 B D D
mehr als 1000 C D D

Anforderungen der Anlagenverordnung (AwSV)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dieser sog. "Besorgnisgrundsatz" nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass die Anlage so errichtet, betrieben und gewartet werden muss, dass ein Schadensfall nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich ist.

Grundsatzanforderungen sind:

  • Dichtheit und Standsicherheit der Anlage
  • Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig
  • Undichtigkeiten  müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein
  • Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden (Auffangwanne)
  • Auffangräume dürfen keinen Ablauf haben
  • Betriebsanweisung

Anzeigepflicht, Eignungsfeststellung

Für prüfpflichtige Anlage besteht eine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV. Hierfür können die Formulare der Stadt Regenburg verwendet werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Eignungsfeststellung nach § 63 erforderlich ist.

Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich und beim Umweltamt zu beantragen.

Nähere Informationen zur Anzeigepflicht und Antrag auf Eignungsfeststellung finden Sie hier:

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten

Prüfung von AwSV-Anlagen durch Sachverständige

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.

Welche Anlagen sind von einem Sachverständigen nach AwsV zu prüfen?

  • alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (z.B. unterirdischer Heizöltank, unterirdische Hydraulikheber bei Aufzügen, unterirdische Rohrleitung)
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit Flüssigkeiten und Gasen der Gefährdungsstufe C und D, in Wasserschutzgebieten zusätzlich oberirdische Anlagen zum Umgang mit Flüssigkeiten und Gasen der Gefährdungsstufe B; 
  • oberidische Anlagen der Gefährdungsstufe B im festgesetzten Überschwemmungsgebiet vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
  • Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vorgeschrieben sind

Wann sind Prüfungen durchzuführen?

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  • regelmäßig wiederkehrend spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  • bei Stilllegung der Anlage