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Dienstleistungen

Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Beschreibung

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes vor der Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Zuständig für das Stadtgebiet Regensburg ist das Umweltamt der Stadt Regensburg.

Die Eignungsfeststellung wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt.

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Eignungsfeststellung regelt neben dem § 63 Absatz 2 und 3 WHG der § 41 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV.

Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen CE-Kennzeichen, die zulässige Klassen und Leistungsstufen aufweisen, bauaufsichtliche Zulassungen oder bei Behältern und Verpackungen auch gefahrgutrechtliche Zulassungen vorliegen, sowie ein Gutachten eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen vorliegt, in dem bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt (§ 41 Abs. 2 AwSV).

Die erforderlichen Nachweise und Gutachten sind mindestens sechs Wochen vor Inbetriebnahme dem Umweltamt der Stadt Regensburg vorzulegen. Soweit innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen die Errichtung oder der Betrieb nicht untersagt bzw. keine Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb gestellt werden, darf die Anlage wie geplant errichtet und betrieben werden.

Eine Eignungsfeststellung wird in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) konzentriert. Die erforderlichen Unterlagen für eine Eignungsfeststellung sind den Antragsunterlagen für den BImSch-Antrag beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen sowie ein Gutachten eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen einer Sachverständigenorganisation beizufügen.

Für die Anlagen können auch die Formulare zur Anzeige nach § 40 AwSV verwendet werden.

Folgende Antragsunterlagen sind erforderlich:

  • Schriftlicher Antrag (formlos).
  • Standort, Betreiber, Eigentümer des Grundstückes, Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage. Hierzu können die Formulare zur Anzeige nach § 40 AwSV verwendet werden.
  • Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne – z. B. Lagepläne Maßstab 1:5.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, MSR-Pläne, Entwässerungsplan
  • Detaillierte Betriebs- und Anlagenbeschreibung für jeder Anlage:
    • Bezeichnung der Anlage inkl. Abgrenzung der Anlage (§ 14 AwSV),
    • Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV,
    • Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe/Volumina,
    • Wassergefährdungsklasse,
    • Behältergröße/-volumen,
    • Aufstellung der Behälter –ober-/unterirdisch-,
    • Ausführung Abfüllplätze,
    • Rohrleitungen,
    • Sicherheitseinrichtungen,
    • Entwässerung etc.

Dabei ist unter Beachtung der technischen Regeln konkret darzulegen, wie die Anforderungen der AwSV eingehalten werden sollen, insbesondere:

  • die Grundsatzanforderungen (§ 17 AwSV),
  • die Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (§§ 18, 21  AwSV),
  • die Anforderungen an die Entwässerung (§ 19 AwSV),
  • die Rückhaltung bei Brandereignissen (§ 20 AwSV) sowie
  • die besonderen Anforderungen an bestimmte Anlagen (§§ 25 bis 38 AwS)

Weiterhin sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Begründung und Nachweise, warum die zur Eignungsfeststellung vorgesehenen Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind (chemische, thermische und mechanische Beständigkeit), Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile
  • Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
  • Bescheide/Prüfzeugnisse zu bauaufsichtlichen Zulassungen für, CE-Kennzeichen oder Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
  • Gutachten eines gem. § 52 AwSV anerkannten Sachverständigen über die Eignung der Anlage und dazugehöriger Anlagenteile
  • Betriebsanweisung mit konkreten Anweisungen zum Betrieb (siehe Nr. 6.2 der TRwS 779 „Allgemeine technische Regelungen“ insbesondere der Kontrollen und Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb)

Die Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Wichtige Hinweise

Ein Antrag auf Eignungsfeststellung gem. § 63 WHG ist rechtzeitig und vollständig – vor Errichtung bzw. Änderung der Anlage – dem Umweltamt der Stadt Regensburg vorzulegen.

Die Eignungsfeststellung schließt Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach Baurecht- oder BImSchG-Recht) nicht mit ein.

Der Betrieb einer eignungsfeststellungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Eignungsfeststellung ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

Gebühren

Die Entscheidung über die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG ist gebührenpflichtig. Die Gebühr liegt zwischen 100 und 2500 Euro.

Rechtsgrundlage

§ 63 Wasserhaushaltsgesetz, § 41 AwSV

Kontakt

Marlene Lorek

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Telefon: (0941) 507-5315
Fax: (0941) 507-4319
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Franz Straßer

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Michael Nutz

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