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Abwasser

Wasserrechtliche Anforderungen an die Abwasserentsorgung


Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe

Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus bestimmten Herkunftsbereichen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) besteht eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), wenn in einem Anhang zur Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Dies betrifft z.B. Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:

  • Metallbe- und verarbeitung (Anhang 40 zur AbwV)
  • Zahnarztpraxen (Anhang 50 zur AbwV)
  • Fahrzeugwerkstätten und -waschanlagen (Anhang 49 zur AbwV)
  • Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (Anhang 31 zur AbwV)

Durch die Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden, dass wassergefährdende Stoffe schon vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation weitgehend zurückgehalten werden. Die Genehmigung nach § 58 WHG ist formlos aber schriftlich beim Umweltamt zu beantragen.

Ein Antragsformular für Zahnarztpraxen finden Sie hier:


Niederschlagswasserentsorgung

Die Versickerung von Niederschlagswasser bzw. Einleitung in ein Gewässer ist bei bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei.

Niederschlagswasser von befestigten Flächen sollte durch Verdunstung und Versickerung dem natürlichen Wasserkreislauf weitestgehend erhalten bleiben. Eine Sammlung und Ableitung sollte möglichst auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um Kanalisation, Kläranlage und Gewässer zu entlasten. Beispiele und zahlreiche Tipps zur Planung und Verwirklichung von Entsiegelungs- und Versickerungsmaßnahmen auf Grundstücken finden Sie in den Broschüren des Bayerischen Landesamt für Umwelt.

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in das Grundwasser (Versickerung) oder Einleiten in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich eine Gewässerbenutzung (§ 9 Abs 1 Nummer 4 Wasserhaushaltsgesetz -WHG), die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser:
    Gesammeltes Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden. 
  • Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirisches Gewässer:
    Im Rahmen des Gemeingebrauchs kann gesammeltes Niederschlagswasser in ein oberidischen Gewässer eingeleitet werden, wenn die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (TRENOG) eingehalten werden.

Zur Überprüfung der Erlaubnispflicht bei der Einleitung und Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser können Sie das kostenlose Programm BEN (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt verwenden: LfU-Programm BEN

Nähere Informationen zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis finden Sie hier:


Kleinkläranlagen

Wenn ein Kanalanschluß nicht möglich ist, muss die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik erfolgen.

Dies bedeutet, dass solche Kleinkläranlagen grundsätzlich mit mechanisch-biologischen Behandlungsstufen ausgerüstet sein müssen. Dies gilt gleichermaßen für Neubauvorhaben und für bestehende Abwasseranlagen, die unter Umständen nachgerüstet werden müssen.

Um auf Dauer eine gute Reinigungsleistung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kleinkläranlagen regelmäßig zu warten und zu überwachen.

Nähere Informationen zum erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren finden Sie hier:


Umweltgerechte Entsorgung von Poolabwasser

Bei Wasser aus einem Pool handelt es sich um Abwasser. Eine direkt Einleitung in das Grundwasser oder in ein Oberflächenwasser ist in aller Regel nicht möglich. Nähere Informationen finden Sie in diesem Infoblatt: