Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen. Innerhalb eines Wasserschutzgebietes müssen aus Vorsorgegründen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Um die Gefahren für das Trinkwasser zu minimieren, müssen die Deckschichten erhalten und z. B. risikobehaftete Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen werden.
Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen, für die abgestufte Handlungsbeschränkungen und Verbote gelten:
- Zone I (Fassungsbereich),
- Zone II (engere Schutzzone) und
- Zone III (weitere Schutzzone).
In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind Verbote und Nutzungsbeschränkungen festgelegt, die unmittelbar zu beachten sind.
Ist ein Vorhaben oder eine Maßnahme verboten, kann sie nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der jeweiligen Schutzgebietsverordnung durchgeführt werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann jedoch grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das Verbot oder die Beschränkung im konkreten Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind beim Umweltamt zu stellen.