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Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutz

Informationen zu Überschwemmungsgebieten und Hochwasserschutz in Regensburg

Überschwemmungsgefährdete Gebiete in der Stadt Regensburg

Wer in gefährdeten Gebieten lebt, muss das Risiko kennen und vorbereitet sein, um notwendige Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Ob Ihr Grundstück in einem vom Hochwasser gefährdeten Gebiet liegt, können Sie im Internet-Kartendienst UmweltAtlas Bayern im Themenbereich Naturgefahren überprüfen. Dieser Kartendienst bietet Ihnen die Möglichkeit, sich über das Überschwemmungsrisiko für Ihr Grundstück zu informieren.

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet an Donau und Regen

Für die Donau und den Regen im Stadtgebiet Regensburg gibt es ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Mit der Festsetzung sind verschiedene Rechtswirkungen verbunden. So bedürfen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen (z.B. auch Aufschüttung) einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Stadt Regensburg.

Die Genehmigung ist beim Umweltamt zu beantragen. Die wasserrechtliche Genehmigung ist dabei zusätzlich neben einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung erforderlich.

Nähere Informationen zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet und erforderlichen Genehmigungsverfahren finden Sie hier:

Anforderungen an Heizöltanks im Überschwemmungebiet

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung von neuen Heizöltanks verboten.

An bestehende Heizölttanks  bestehen besondere Anforderungen hinsichtlich Auftriebssicherheit und Prüfpflichten durch Sachverständige.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hochwasserschutz in Regensburg

Aktuelle Informationen zu Planungen, Rechtsverfahren, Baumaßnahmen sowie die blauen Pläne zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes finden Sie hier:

Hochwasservorsorge

Wenn Sie in einem hochwassergefährdeten Gebiet wohnen, ist es wichtig, rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen und das Verhalten auf diese Gefahren abzustimmen. Durch gezielte Vorbereitungen können Sie Schäden vermeiden oder vermindern.

Nach § 5 Abs. 2 WHG ist Jedermann verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen. Weitere Informationen finden Sie hier: