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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Museen der Stadt Regensburg vom 16. Dezember 1976
November 2023) Abschnitt I Allgemeine Bedingungen § 1 Gegenstand § 2 Besichtigung § 3 Verhalten § 4 Anordnungen für den Einzelfall § 5 Haftung Abschnitt II Benutzung in besonderen Fällen § 6 Erlaubnis § 7 Benutzung außerhalb der Sammlungsgebäude § 8 Versagen der Erlaubnis § 9 Zurücknahme der Erlaubnis § 10 Behandlung der Sammlungsbestände § 11 Reproduktionsvorlagen § 12 Kopien § 13 ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Qellgebiet Graben In der Au" vom 10. Mai 1994
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Satz 1 und Satz 2 Ziffern 1 bis 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 52 ...
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Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom 29. Juli 2008
. § 7 Die Verordnung der für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom 03.
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Satzung über die Nutzung der Freiflächen der bebauten Grundstücke im Stadtgebiet Regensburg (Freiflächensatzung - FfS) vom 1. Oktober 2025
§ 3 Allgemeine Anforderungen (1) Hinsichtlich der Begrünung der Freiflächen wird auf Art. 7 BayBO hingewiesen.(2) Zum Vollzug der Satzung ist mit dem Bauantrag ein aussagekräftiger Freiflächenplan vorzulegen.
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Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999
In diesem Rahmen überläßt der Betrieb das Gebäude Bismarckplatz 6 und 7 mit anschließenden Nebengebäuden Drei-Mohren-Straße 4 und 6 an das Kommunalunternehmen "Theater Regensburg" ausschließlich für Zwecke der Theaternutzung oder sonstiger kultureller bzw. künstlerischer Nutzung
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Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975
Dezember 1975) Die erläßt auf Grund Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - vom 17. November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
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Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 04. Dezember 1996
Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung von Grenzwerten ist nicht zulässig. (7) Die Einleitung von Kondensaten aus gasbetriebenen Brennwertkesseln in den städtischen Kanal gilt als erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Kessel müssen ein DIN-DVGW-Zeichen oder ein DVGW-Zeichen mit Registriernummer tragen.
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Dancehall
R. montags von 20 bis 21.30 Uhr Ohne Anmeldung - einfach spontan vorbeikommen Freiwilliger Teilnahmebeitrag: 7 € (Empfehlung) Zielgruppe: vorrangig 16- bis 26-Jährige Vorkenntnisse: keine Einstieg: jederzeit möglich Es wird in bequemer Kleidung sowie barfuß oder in Socken getanzt Veranstaltungsort W1 - Zentrum für junge Kultur Weingasse 1 93047 Regensburg ...
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Dancehall
R. montags von 20 bis 21.30 Uhr Ohne Anmeldung - einfach spontan vorbeikommen Freiwilliger Teilnahmebeitrag: 7 € (Empfehlung) Zielgruppe: vorrangig 16- bis 26-Jährige Vorkenntnisse: keine Einstieg: jederzeit möglich Es wird in bequemer Kleidung sowie barfuß oder in Socken getanzt Veranstaltungsort W1 - Zentrum für junge Kultur Weingasse 1 93047 Regensburg ...
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R. montags von 20 bis 21.30 Uhr Ohne Anmeldung - einfach spontan vorbeikommen Freiwilliger Teilnahmebeitrag: 7 € (Empfehlung) Zielgruppe: vorrangig 16- bis 26-Jährige Vorkenntnisse: keine Einstieg: jederzeit möglich Es wird in bequemer Kleidung sowie barfuß oder in Socken getanzt Veranstaltungsort W1 - Zentrum für junge Kultur Weingasse 1 93047 Regensburg ...
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