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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003

(AMBl. Nr. 52 vom 22. Dezember 2003)

Auf Grund von Art. 9 Abs. 1 bis 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Das in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 3576 der Gemarkung Regensburg stehende Baumensemble Rotbuche und Stieleiche wird unter der Bezeichnung "Baumensemble Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.

(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Umgebung ergeben sich aus der Karte M 1:250 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
Schutzzweck

Das "Baumensemble Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" ist als Naturdenkmal zu schützen, da seine Erhaltung wegen seiner hervorragenden Schönheit, seinen Alters, seiner ökologischen, geschichtlichen, volks- und heimatkundlichen Bedeutung sowie seines ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg -Untere Naturschutzbehörde-

  1. das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, zu beeinträchtigen oder zu verändern oder
  2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder sonstigen nachhaltigen Störungen des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.

(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung

  1. Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;
  3. Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;
  4. außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;
  5. Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;
  6. am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

  1. Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
  3. Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, oder
  2. die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Naturdenkmals vereinbar ist, oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.

(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.

§ 6
Anzeigepflicht

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 7
Zuwiderhandlungen

(1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

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