Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988
(AMBl. Nr. 26 vom 27. Juni 1988, geändert durch Satzung vom 03. Dezember 2007, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2007)
(1) Das Stadtarchiv Regensburg ist im Rahmen dieser Satzung eine öffentliche Einrichtung zur Aufbewahrung, Ordnung und Pflege des städtischen Archivguts und zu dessen Bereitstellung und Auswertung für dienstliche, wissenschaftliche, private, gewerbliche und sonstige Zwecke.
(2) Die dort verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt werden, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Stadtarchiv verwahrt wird, kann 30 Jahre nach Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn es
- veröffentlicht ist oder
- zur Veröffentlichung bestimmt war oder ist oder wenn
- das Stadtarchiv im Einvernehmen mit der abgebenden Dienststelle zustimmt.
(3) Personenbezogenes Archivgut kann über die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 hinaus ohne Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger 10 Jahre nach dem Tod (soweit nicht feststellbar, 90 Jahre nach der Geburt) der Betroffenen benutzt werden, soweit nicht schutzwürdige Belange noch lebender Hinterbliebener entgegenstehen. Die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
(4) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Fristen zugelassen werden.
(5) Für die Benutzer von Archivgut privater Herkunft gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit mit den Abgebern des Archivguts keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
(1) Zur Benutzung können nach Ermessen der Stadt
- Archivalien im Original
- Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorgelegt werden
- Auskünfte aus den Archivalien erteilt werden.
(2) In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivgut auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.
(3) Die Benutzer werden archivfachlich insoweit beraten, daß sie zur Benutzung des Stadtarchivs in die Lage versetzt werden (einfache archivarische Beratung). Weitergehende Hilfen können gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(1) Die Benutzung des Stadtarchivs bedarf der Genehmigung der Stadt.
(2) Die Genehmigung ist in der Regel schriftlich unter Angabe von Zweck und Gegenstand der Benutzung zu beantragen, dabei hat sich der Benutzer zu verpflichten die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stadt durch Gewährung der Benutzung gegen rechtliche Verpflichtungen verstoßen würde.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
- gewichtige öffentliche oder private Belange gefährdet werden könnten,
- die Archivalien durch Dienststellen der Stadt benötigt werden,
- das bestellte Archivgut besonders wertvoll ist oder durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde,
- zu befürchten ist, daß der Antragsteller seinen mit der Benutzung zusammenhängenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann unter Nebenbestimmungen ergehen, insbesondere unter der Auflage, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
Die Archivstücke sind sorgfältig zu behandeln und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Insbesondere ist es untersagt, Striche und Bemerkungen anzubringen, verblaßte Stellen nachzuziehen oder mit Reagenzien zu behandeln, zu radieren, Teile oder Seiten zu entfernen, Siegel abzutrennen, Archivstücke durchzuzeichnen oder als Schreibunterlage zu verwenden.
Die Benutzer haben sich im Lesesaal so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es verboten, im Lesesaal zu rauchen, zu essen, zu trinken, laute Unterhaltungen zu führen, mit der Schreibmaschine zu schreiben oder ein Tonband- oder Diktiergerät zu besprechen sowie Fotoaufnahmen (auch digitale, z. B per Handy) zu machen.
§ 7
Anordnungen für den Einzelfall
Die Benutzer haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen des aufsichtsführenden Archivpersonals Folge zu leisten.
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, jede Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs erfolgt, diesem unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Veröffentlichungen im Sinne des Abs. 1 sind die Rechte des Stadtarchivs zu wahren. Das Stadtarchiv ist als Quelle zu benennen.
(3) Von allen Veröffentlichungen und von Kollegstufen-, Seminar-, Magister-, Zulassungs-, Diplom- und Doktorarbeiten ist dem Stadtarchiv ein Exemplar unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen.
(1) Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut besteht nicht.
(2) Werden Reproduktionen zugelassen, so werden diese grundsätzlich durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung angefertigt oder veranlasst. Reproduktionen durch den Benutzer selbst können nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. In solchen Fällen hat der Benutzer dem Stadtarchiv unentgeltlich eine Kopie der Reproduktionen zu überlassen.
(3) Die Urheberrechte verbleiben der Stadt. Diese kann jedoch Benutzern durch schriftliche Vereinbarung Nutzungsrechte einräumen.
Für die Benutzung des Stadtarchivs werden Gebühren und Auslagen nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg erhoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.