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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Aufgrund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der Musischen Früherziehung Gebühren.

§ 2
Gebührentatbestand

Für die Teilnahme an den Kursen der Musischen Früherziehung werden Gebühren erhoben.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes, das in die Musische Früherziehung aufgenommen wird, sowie diejenigen, die das Kind zu einer derartigen Einrichtung angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Gebührenmaßstab

Bemessungsgrundlage für die Kursgebühren sind die Art und Dauer der belegten Kurse der Musischen Früherziehung.

§ 5
Gebührensatz

(1) Die Gebühr für den Besuch der Musischen Früherziehung in einem Besuchsjahr beträgt

  • ab 1. September 2016
    Jahresgebühr 474,00 € (mtl. 39,50 €)
  • ab 1. September 2017
    Jahresgebühr 516,00 € (mtl. 43,00 €)
  • ab 1. September 2018
    Jahresgebühr 561,00 € (mtl. 46,75 €)

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist entweder vollständig in einem Betrag als Jahresgebühr oder für jeden Monat des Besuchsjahres in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr als Monatsgebühr zu entrichten. 

(3) Die Jahresgebühr bzw. Monatsgebühren sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Musische Früherziehung nicht an allen Tagen des Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird.

§ 6
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Musische Früherziehung.

§ 7
Fälligkeit

Die Gebührenschuld für den Besuch der Musischen Früherziehung ist als Monatsrate am 10. jeden Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig oder als Jahresgebühr bis 10. Dezember zu entrichten.

§ 8
Erstattung

(1) Bei Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers, die in einem Schuljahr zu mehr als drei versäumten Unterrichtsstunden führt, werden auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühren für die Dauer der Erkrankung anteilsmäßig erstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.

Bei berechtigter beantragter vorzeitiger Entlassung vor Ablauf des Besuchsjahres gem. 9 der Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung -Benutzungssatzung – MFEBS) werden die Unterrichtsgebühren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin/der Schüler aus dem von ihr/ihm besuchten Unterricht wirksam entlassen worden ist, anteilsmäßig erstattet.

(2) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Lehrkraft ausfallen, sind jährlich bis zu drei Stunden gebührenpflichtig.

(3) Erstattungen erfolgen am Ende des Schuljahres.

(4) Bei einem Ausscheiden während des Schuljahres ist statt der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.

§ 9
Gebührenermäßigung

(1) Eine Ermäßigung auf die in § 5 Abs. 1 festgesetzte Jahresgebühr wird nach Maßgabe der folgenden Absätze für Inhaber des Stadtpasses, des Landkreispasses und als Geschwisterermäßigung gewährt. Eine Kombinierung dieser Ermäßigungen ist ausgeschlossen.

(2) Auf die Jahresgebühr werden für

  1. Inhaber des Stadtpasses 75 % und für
  2. Inhaber des Landkreispasses 50 %

Ermäßigung gewährt.

(3) Bei Teilnahme mehrerer Geschwisterkinder einer Familie an den Kursen der Musischen Früherziehung ermäßigt sich die Gebühr wie folgt (es zählen nur Geschwister die einen kostenpflichtigen Unterricht besuchen):

  1. bei zwei Geschwistern um 10 % der Gebühr für beide Geschwister
  2. bei drei Geschwistern um 20 % der Gebühr für alle drei Geschwister
  3. bei vier Geschwistern um 30 % der Gebühr für alle vier Geschwister
  4. bei fünf und mehr Geschwistern um 40 % der Gebühr für alle Geschwister.

(4) Die Ermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und gilt längstens bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres. Dem Antrag sind Nachweise über die Anspruchsvoraussetzung beizufügen. Die Anträge sind für jedes Besuchsjahr bis spätestens 1.12. bei der Leitung der Musischen Früherziehung bzw. bei der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg zu stellen. Wird ein Antrag nach dem 1.12. gestellt, so ist eine Gebührenermäßigung erstmalig ab dem Antragsmonat möglich. Alle Ermäßigungen werden auf volle Eurobeträge aufgerundet. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Leitung der Musischen Früherziehung oder der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg schriftlich mitzuteilen.

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung – Gebührensatzung – MFEGS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.07.2010, AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010) außer Kraft.