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Namenserklärung

Name bei Namensänderung der Eltern: In den Fällen einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann sich das Kind über 5 Jahre grundsätzlich an den Ehenamen der Eltern anschließen. Einbenennung: Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer ...

Gefunden in: Dienstleistungen

Satzung der Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung in Regensburg vom 23. Juli 2020

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt die Aufgaben aus dem Stiftungsvermögen, aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

Gefunden in: Stadtrecht

Projekte, Ausstellungen und Veranstaltungen

Katharinenspitals, des Bischöflichen Zentralarchivs, des Universitätsarchivs, des Stadtarchivs und natürlich des gastgebenden Thurn und Taxis Zentralarchivs in den Räumen der Hofbibliothek und des Zentralarchivs (Schloss St. Emmeram, Emmeramsplatz 5, Zugang über die Pforte am Ende der Schlossstraße) präsent. Interessierte Besucherinnen und Besucher hatten die Möglichkeit, die bunte ...

Gefunden in: Artikel

Satzung gemäß §39 h Bundesbaugesetz für ein Gebiet am Eisbuckel (Erhaltungssatzung Nr. 1) vom 23. Januar 1984

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. § 5 Innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes steht der nach § 24 a BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 bezeichneten Belange ein Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken zu

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung - SpV) vom 19. Dezember 2005

(2) Nach § 28 Abs. 3 der Gaststättengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. § 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, für deren Betrieb bei Inkrafttreten der Verordnung vom ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung - FwKS) vom 14.12.2023

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. (5) Aufwendungs- und Kostenersatz wird nicht erhoben, wenn Personal und/oder Gerät aus Gründen, die der Kostenpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Dr. Seyboth Stipendienstiftung in Regensburg vom 17. April 2018

§ 4 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 166.384,28 € dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. § 5 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht

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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

Untere Bauaufsichtsbehörde) nach Möglichkeit zu vermeiden. § 5 Durchführungskriterien, Prüfaufgaben Die in § 5 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) nur grundsätzlich aufgeführten Prüfungsgegenstände und die daraus folgenden Prüfaufgaben sind in Tabelle 2 zusammengestellt.

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Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen im Stadion an der Franz-Josef-Strauß-Allee (Stadion-Verordnung - StV) vom 01. Juni 2015

(4) Durch frühzeitigen Einlass der Besucher/Besucherinnen sind vermeidbare Ansammlungen außerhalb der Stadionanlagen und damit mögliche Störungen zu vermeiden. (5) Ergibt sich bereits im Kartenvorverkauf ein ausverkauftes Stadion, so ist auf diese Situation über die örtlichen Medien aufmerksam zu machen

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die Organisation der öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010

Juli 2010 (GVBl S.334) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Rechtsverordnung: § 1 (1) Das Gebiet der Gemeinde Sinzing wird bezüglich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 von der Volksschule Sinzing (Grund- und Hauptschule) zur Volksschule Regensburg - St.-Wolfgang-Schule (Hauptschule) umgesprengelt.

Gefunden in: Stadtrecht