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Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010

(2) Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 20.00 Uhr sowie Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen gestattet. § ...

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Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Regensburg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: ein Jahr 4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

§ 9 Gebührenermäßigung (1) Eine Ermäßigung auf die in § 5 Abs. 1 festgesetzte Jahresgebühr wird nach Maßgabe der folgenden Absätze für Inhaber des Stadtpasses, des Landkreispasses und als Geschwisterermäßigung gewährt.

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Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden. § 5 Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27.

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

(3) Die Grenzen des Naturdenkmals sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der als Untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind.

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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

Seite 15) folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 18.12.1961, Nr. II/5-2364 a 57 für vollziehbar erklärte Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage gem. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Nr. 15 ...

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