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Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) vom 09. Mai 1996

(AMBl.Nr. 20 vom 13. Mai 1996, geändert durch Satzung vom 20. November 2000, AMBl. Nr. 8 vom 19. Februar 2001, Satzung vom 28. Juli 2005, AMBl. Nr. 50 vom 12. Dezember 2005, Satzung vom 24. Juli 2008, AMBl. Nr. 35 vom 25. August 2008)

Die Stadt Regensburg erlässt auf Grund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1
Bezeichnungen, Aufgaben und Gliederung des Jugendamts

(1) Das Jugendamt besteht aus drei Fachämtern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Fachämter) mit den Bezeichnungen

  1. Amt für Jugend und Familie,
  2. Amt für Tagesbetreuung von Kindern,
  3. Amt für kommunale Jugendarbeit.

(2) Dem Jugendamt obliegen

  1. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zugewiesenen Aufgaben, und zwar
    1. dem Amt für kommunale Jugendarbeit die Aufgaben nach §§ 11 bis 13 SGB VIII,
    2. dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern die Aufgaben nach §§ 22, 22a i.V.m. §§ 24 bis 26 SGB VIII,
    3. dem Amt für Jugend und Familie alle weiteren Aufgaben des Zweiten Kapitels (einzelfallbezogene Schulsozialarbeit nach § 13, §§ 14 bis 41) und Dritten Kapitels (§§ 42 bis 68) des SGB VIII sowie der wirtschaftlichen Jugendhilfe für den Gesamtbereich des Jugendamtes,
  2. die nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 79, 80 SGB VIII ist für den Bereich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit federführend dem Amt für kommunale Jugendarbeit, für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder zur Mitwirkung dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern und für den Bereich der Sozialen Jugendhilfe federführend dem Amt für Jugend und Familie übertragen. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach dem Neunten Kapitel (§§ 98 bis 103) des SGB VIII werden durch das nach Abs. 2 Nr. 1 zuständige Fachamt erledigt.

(4) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Fachämter (Verwaltung des Jugendamts) wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

§ 2
Verwaltung des Jugendamts

(1) Die Fachämter sind Dienststellen der Stadtverwaltung Regensburg.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts werden im Auftrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin von den dafür bestellten Leitern bzw. Leiterinnen der Fachämter geführt.

(3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(4) Die Fachämter unterstützen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Die Federführung für den Jugendhilfeausschuss, einschließlich Fertigung der Sitzungsniederschriften, obliegt dem Amt für Jugend und Familie, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse den jeweiligen Fachämtern.

§ 3
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 13 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind

  1. der oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG),
  2. sechs weitere Mitglieder des Stadtrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 1/1. Alternative SGB VIII),
  3. zwei vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Nr. 1/2. Alternative SGB VIII),
  4. sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), und zwar jeweils
    1. drei Frauen und Männer aus den im Stadt-jugendring vertretenen Jugendverbänden nach Anhörung des Stadtjugendrings gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG,
    2. drei Frauen und Männer aus den Wohlfahrtsverbänden nach Anhörung der Arbeits-gemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege/Regierungsbezirk Oberpfalz-Stadt und Landkreis Regensburg.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an

  1. die Leiter bzw. Leiterinnen der drei Fachämter im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 AGSG,
  2. ein Mitglied, das als Jugend- und Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
  4. ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur,
  5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist,
  6. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte der Stadt,
  7. ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
  8. der bzw. die Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
  9. die nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG, und zwar je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Katholischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde.

§ 4
Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Stadtrats bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG) gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).

(2) Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Stadtrats abgegeben werden. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).

(3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Stadtrats bestellt.

§ 5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse.

(2) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrats in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen zu Entscheidungen des Stadtrats und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung der Leiter bzw. Leiterinnen der Fachämter ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Stadtrat Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

(4) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Stadtgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen,
  2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familie sowie Entwicklung von Problemlösungen,
  3. Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt,
  4. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Stadtrat,
  5. Vorberatung des Abschnitts "Jugendhilfe" des Haushaltsplans,
  6. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen,
  7. Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Stadtgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen,
  8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss.

§ 6
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin. Er bzw. sie kann ein Mitglied des Stadtrats zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Stadtrats für die Stellvertretung.

(2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen; er soll wenigstens viermal im Jahr einberufen werden. Der Jugendhilfeausschuss muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder beim für den Jugendhilfeausschuss federführenden Amt für Jugend und Familie beantragt; die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 20 Satz 2 AGSG).

(5) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

§ 7
Form der Beschlussfassung

Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 8
Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.

(2) Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.

(3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich.

§ 9
Aufwandsentschädigung

(1) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).

(2) Die übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Stadtratsmitglieder.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.

(4) Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 10
Jugendhilfeplanung

(1) Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII obliegt dem Stadtrat. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss

  1. den Bestand an Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe im Stadtgebiet festzustellen,
  2. den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Stadtgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln.

Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von den Fachämtern unterstützt; er arbeitet mit den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

(2) An der Jugendhilfeplanung sind die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. Von einer Beteiligung kann abgesehen werden bei einzelnen Trägern, deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Jugendhilfeausschusses und gegebenenfalls eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen.

(3) Im Stadtgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Mai 1966 (AMBl. Nr. 21 vom 27. Mai 1966) in der Fassung der Satzung vom 5. Juni 1992 (AMBl. Nr. 24 vom 15. Juni 1992) außer Kraft.