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Allgemeine Benutzungs- und Abonnementbedingungen für das Theater Regensburg Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Juli 2000
(4) Am Vorverkaufsschalter werden grundsätzlich bis zu zehn Karten abgegeben; im Einzelfall kann die Kartenabgabe (für bestimmte Veranstaltungen) auf eine geringere Anzahl beschränkt werden. (5) Kartenbestellungen können fernmündlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Abholung der Theaterkarten an der Theaterkasse kommt der Benutzungsvertrag zustande.
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung über Auszeichnungen der Stadt Regensburg vom 26. März 1981
Mai 2021, geändert durch Satzung vom 26. Juli 2024, AMBl. Nr. 32 vom 5. August 2024) Die erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen vom 14. Dezember 2005
(4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten. § 4 Gebührenpflicht - entfällt - § 5 Eigentumsübertragung Der angelieferte Müll geht mit der Übernahme durch den ZMS in dessen Eigentum über, soweit nicht die OVEG die Entsorgung übernimmt.
Gefunden in: Stadtrecht
Energieeffiziente Straßenbeleuchtung in Regensburg
Einsparung Stromkosten pro Jahr 39.633,00 Euro. Abschnitt 5: Umrüstung der Park- und Alleewege, Baulastträger Stadtgartenamt Bestandsleuchte: AEG "die Flache" bestückt mit Quecksilberdampf Hochdrucklampen HQL 80 W.
Gefunden in: Artikel
Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011
Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. § 5 Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des ...
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011
(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gefunden in: Stadtrecht
Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010
(2) Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 20.00 Uhr sowie Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen gestattet. § ...
Gefunden in: Stadtrecht
Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990
(4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung. (5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene Anzeige nicht ...
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