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Satzung gemäß §39 h Bundesbaugesetz für ein Gebiet am Eisbuckel (Erhaltungssatzung Nr. 1) vom 23. Januar 1984

(AMBl. Nr. 5 vom 30. Januar 1984)

Die Stadt Regensburg erläßt aufgrund des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende von der Regierung der Oberpfalz mit Bescheid Nr. 220-1191 StR 810 / 83 vom 16.1.1984 genehmigte

Satzung

§ 1

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Planzeichnung vom 24.10.1983, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung darstellt.

§ 2

(1) Aus den besonderen, in § 39 h Abs. 3 Nr. 1 - 3 BBauG bezeichneten Gründen wird festgesetzt, daß innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes der Abbruch, der Umbau und die Änderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig sind, und zwar auch dann, wenn sie nach der Bayerischen Bauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

  1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
  2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist oder
  3. um in diesem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.

§ 3

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 4

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Umbau oder Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage ist mit dem Eigentümer oder sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten die Möglichkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sowie der Unterstützung bei der Erhaltung zu erörtern.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.

§ 5

Innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes steht der Stadt Regensburg nach § 24 a BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 bezeichneten Belange ein Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken zu.

§ 6

Wer entgegen § 2 Abs. 1 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000.- belegt werden.

§ 7

Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung der rechtsverbindlichen Genehmigung sowie der ortsüblichen Bekanntmachung derjenigen Stelle, bei welcher die Satzung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten wird.

Planzeichnung vom 24.10.1983

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

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