Logo Stadt Regensburg

Satzung der Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung in Regensburg vom 23. Juli 2020

§ 1
Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung“. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg. Die Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung wird im Rechts- und Geschäftsverkehr durch die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige und minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Durch Unterstützung von alten, kranken oder auf andere Weise besonders hilfsbedürftige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass der Frau Jutta Moll nach Maßgabe des Testaments vom 21.04.2017, ergänzt am 26.02.2018. Es ist zum Verbrauch für den Stiftungszweck bestimmt. Jährlich sollen bis zu 25.000 Euro für die Aufgabenerfüllung verwendet werden.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt die Aufgaben

  1. aus dem Stiftungsvermögen,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird durch die Organe der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten.

§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung. 

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung mit Sitz in Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Annahme der Stiftung in Kraft.