Satzung der Dr. Seyboth Stipendienstiftung in Regensburg vom 17. April 2018
Aufgrund der von Frau Dr. Käthe Seyboth verfügten Schenkung mit Auflage vom 22.10.1968 beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24.10.1968 die Annahme der Schenkung zum Zwecke der Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung.
Der Stiftung wird von der Stadt Regensburg gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung gegeben:
Die Stiftung führt den Namen "Dr. Seyboth Stipendienstiftung". Sie ist eine nichtrechtsfähige (fiduziarische) örtliche Stiftung mit dem Sitz in Regensburg.
§ 2
Stiftungszweck und förderfähiger Personenkreis
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordung durch die Gewährung von Stipendien an Studenten der Universität Regensburg, die in Regensburg geboren sind. Student ist, wer an der Universität Regensburg als solcher immatrikuliert ist. Gaststudierende sind nicht Studenten.
(2) Die Auswahl der Studenten erfolgt nach der Bedürftigkeit, den Schulleistungen (Reifezeugnis) und der besonderen Veranlagung der Bewerber.
(3) Bei der Überprüfung der Bedürftigkeit ist neben eigenen Einkünften des Bewerbers, die tatsächlich erzielt werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz), auch das Einkommen der dem Bewerber gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen. Bewerbern, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, ist bei im Übrigen gleichen Förderungsvoraussetzungen der Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben.
(4) Theologiestudenten beider Konfessionen sind von der Förderung ausgeschlossen.
(5) Die Konfessionszugehörigkeit ist bei der Auswahl der Bewerber zunächst nicht ausschlaggebend; jedoch ist bei Vorliegen gleicher Förderungsvoraussetzungen Studenten, die der evangelisch-lutherischen Konfession angehören, der Vorzug zu geben.
(6) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
(1) Die Dauer der Gewährung des Stipendiums richtet sich nach der Förderungshöchstdauer, die in der zu § 15 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erlassenen Verordnung des zuständigen Bundesministeriums festgesetzt ist. Im Falle einer Änderung der genannten Bestimmungen sind der Festlegung der Förderungshöchstdauer die entsprechenden Änderungs- und Nachfolgebestimmungen zugrunde zu legen. Bei ihrem Wegfall sind sie in ihrer letzten gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Weitergewährung des Stipendiums ist von der rechtzeitigen Vorlage der in § 48 BAföG vorgesehenen Bescheinigungen abhängig. Im Falle einer Änderung der genannten Bestimmung sind für die Weitergewährung des Stipendiums die entsprechenden Änderungs- oder Nachfolgebestimmungen anzuwenden. Bei ihrem Wegfall ist sie in ihrer letzten gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung oder Weitergewährung des jederzeit widerruflichen Stipendiums besteht nicht.
Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 166.384,28 € dauernd und uneingeschränkt zu erhalten.
Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht.
§ 6
Stiftungsorgane und Stiftungsverwaltung
Die Stiftung wird von Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten. Die Stipendien werden von einem Beirat, bestehend aus dem/der Oberbürgermeister/in und den/der für Stiftungsangelegenheiten zuständigen Referenten/in verliehen.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Oktober 1984 außer Kraft.