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Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung - SpV) vom 19. Dezember 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, die in der Altstadt südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, der gebildet wird aus dem Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße und aus dem Villapark, sowie in Stadtamhof und auf dem Oberen Wöhrd und dem Unteren Wöhrd liegen, beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar ist diese Sperrzeitregelung aufgehoben.

(2) Im gesamten Stadtgebiet beginnt für Betriebsräume bei Schank- und Speisewirtschaften sowie bei öffentlichen Vergnügungsstätten, die sich im Freien (Wirtschaftsgärten, Vorgärten, Veranden, Terrassen, Freisitze auf Plätzen, Gehsteigflächen und ähnlichen Räumen) oder in fliegenden Bauten befinden, die Sperrzeit um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

(3) Für Veranstaltungen, die nach den Titeln III und IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind, gelten die in der Festsetzung enthaltenen Öffnungszeiten.

§ 1a
Pilotprojekt

§ 1 Abs. 1 findet im Zeitraum vom 01.07.2023 bis einschließlich 30.06.2024 keine Anwendung. § 7 BayGastV bleibt hiervon unberührt. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe befristet und widerruflich die Sperrzeit verlängert werden.

§ 2

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe befristet und widerruflich

  1. abweichend von § 1 Abs. 1 die Sperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden,
  2. abweichend von § 1 Abs. 2 die Sperrzeit freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen in der Regel auf 24.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen in der Regel auf 23.00 Uhr verkürzt werden.

§ 3

Eine Sperrzeitverkürzung nach § 2 kann insbesondere widerrufen werden, wenn geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten und dadurch Beschwerden der Anwohner wegen Beeinträchtigung der Nachtruhe veranlasst werden.

§ 4

(1) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  2. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(2) Nach § 28 Abs. 3 der Gaststättengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, für deren Betrieb bei Inkrafttreten der Verordnung vom 02.06.1993 eine abweichende Betriebszeitregelung galt.

(3) Die Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung - SpV) vom 02. Juni 1993 (AMBl. Nr. 25 vom 21 Juni 1993), geändert durch Verordnung vom 05. Februar 2002 (AMBl. Nr. 9 vom 25.02.2002) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.