Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung – SpV) vom 19. Dezember 2025

Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung – BayGastV) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1 Sperrzeitregelungen

(1) Im gesamten Stadtgebiet gilt für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten die allgemeine Sperrzeit nach § 7 BayGastV.

(2) Im gesamten Stadtgebiet beginnt abweichend von Absatz 1 für Betriebsräume bei Schank- und Speisewirtschaften sowie bei öffentlichen Vergnügungsstätten, die sich im Freien (Wirtschaftsgärten, Vorgärten, Veranden, Terrassen, Freisitze auf Plätzen, Gehsteigflächen und ähnlichen Räumen) oder in fliegenden Bauten befinden, die Sperrzeit um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

(3) Für Veranstaltungen, die nach den Titeln III und IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind, gelten die in der Festsetzung enthaltenen Öffnungszeiten.

§ 2 Ausnahmen

(1) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe abweichend von § 1 Abs. 2 die Sperrzeit freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen in der Regel auf 24.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen in der Regel auf 23.00 Uhr verkürzt werden. Eine solche Sperrzeitverkürzung kann insbesondere dann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten und dadurch unzumutbare Lärmbelästigungen oder sonstige Nachteile für Anwohner bereits gegeben sind.

(2) § 7 und § 8 Abs. 2 BayGastV bleiben hiervon unberührt. 

§ 3

(1)  Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer 

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  2. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(2) Nach § 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, für deren Betrieb bei Inkrafttreten der Verordnung vom 02.06.1993 eine abweichende Betriebszeitregelung galt. 

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