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Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung – SpV) vom 19. Dezember 2025

important; border-collapse: collapse; border: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); td { border-left: 1px solid; border-top: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); } } .rni-version-info { font-style: italic; } } (AMBl. Nr. 2 vom 5. Januar 2026) Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Arten der Benutzung werden die Gebühren nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen. § 5 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) vom 25. Mai 1988

Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind oder werden. (2) Wurde vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den lfd.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001

Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen ...

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

§ 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden. § 5 Entgelte für Fotoarbeiten Bei Fotobestellungen erfolgt die Berechnung des Entgeltes durch den beauftragten Fotografen.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995

Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Kultur- und Fremdenverkehrsamtes. 5. Tatbestand Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben. 6.

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Solidarität mit der Ukraine und unserer Partnerstadt Odessa

Im Stadtgebiet wurden an verschiedenen Stellen Spendenkerzen zu je 5 € verkauft. Der Erlös floss zu 100% in den Ankauf von Stromaggregaten für Odessa. Die Spendenkerzen waren während der Öffnungszeiten in der städtischen Tourist-Info am Rathausplatz, an der Theaterkasse am Bismarckplatz oder in der Stadtbücherei am Haidplatz erhältlich.

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Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004

Gebiet der Stadt Weiden i.d.OPf Landkreis Amberg-Sulzbach 5. Sulzbach-Rosenberg Sonderpädagogisches Förderzentrum Sulzbach-Rosenberg Teilgebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach, welches das Gebiet folgender Gemeinden umfasst: Birgland, Edelsfeld, Etzelwang, Freihung, Gebenbach, Hahnbach, Hirschau, Illschwang, Königstein, Neukirchen b.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Maria Speiseder Stiftung vom 21. Juni 2021

B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 5 Stiftungsmittel (1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

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Richtlinien zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports und für herausragende Sportveranstaltungen vom 28. April 2016

Zielperspektive ist die Teilnahme an Europa- oder Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen/Paralympics. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen. 5. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt durch den Regensburger Sportverein bzw. Verband, dem der/die Athlet/-in angehört bzw. die jeweilige Sportanlage betreibt oder zu förderndes Personal beschäftigt.

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