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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995

(AMBl. Nr. 26 vom 26. Juni 1995, geändert am 19.02.2004, AMBl. Nr. 13 vom 22. März 2004) (* Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien.)

1. Widmung

Bürgerfeste sind Veranstaltungen der Stadt Regensburg und Teil der Kulturpflege. Sie finden im Bereich der Altstadt und in Stadtamhof als kulturelle Straßenfeste statt. Bei den Bürgerfesten können Stände zugelassen werden, wenn sie der Versorgung der Besucher und Besucherinnen sowie der Information dienen. Zugelassen werden auch Verkaufsstände für künstlerische und handwerkliche Erzeugnisse und Flohmärkte. Dem Zweck des Bürgerfestes entsprechend müssen alle Stände dem Erscheinungsbild und Motto sowie der historischen Altstadt angepasst sein.

2. Erlaubnis

Die grundsätzliche Erlaubnis zur Nutzung des Bürgerfestbereiches erteilt das Kultur- und Fremdenverkehrsamt. Die für diese Nutzung vorgeschriebenen Genehmigungen erteilen die zuständigen Fachämter.

3. Entgelt

Für die Nutzung des Bürgerfestbereichs wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, das der Finanzierung des kulturellen Programms und der sonstigen Kosten dieser Veranstaltung dient.

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Agebot, Größe und Gestaltung des Standes, Standort und sonstigen Anforderungen. Es beträgt beim Verkauf von

  1. künstlerischen und handwerklichen Erzeugnissenpro m² Standfläche 10 bis 60 EUR
  2. alkoholischen Getränken (z.B. Bier, Wein, Sekt) und Tabakwaren pro m² Standfläche 30 bis 150 EUR
  3. alkoholfreien Getränken (z.B. Kaffee, Limonaden, Säfte) pro m² Standfläche 10 bis 30 EUR
  4. Imbiss pro m² Standfläche 15 bis 250 EUR
  5. Speisen und Getränken an Ständen mit Sitzgelegenheiten oder Tischen pro m² bewirtschafteter Sitz- oder Stehfläche 10 bis 40 EUR
  6. Speisen und Getränken aus dem Lokal bei genehmigten Freisitzflächen pro m² Freisitzfläche soweit nicht Sondernutzungserlaubnisse bereits vorliegen 10 bis 40 EUR

Für die hier nicht aufgeführten Nutzungen werden die Entgelte nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen.

4. Ermäßigungen

Das Entgelt kann ermäßigt werden, wenn

  1. die Nutzung durch gemeinnützige Vereine mit besonders förderungswürdig anerkannten Zielen (z.B. Arbeitkreis ausländischer Arbeitnehmer, Amnesty International, Frauenhaus, Deutscher Kinderschutzbund, Soziale Initiativen, UNICEF u. a.) erfolgt.
  2. Standbetreiber ihre Verkaufserlöse für soziale oder karitative Zwecke zur Verfügung stellen und dies entsprechend belegen.
  3. Standbetreiber zum kulturellen Programm beitragen und dies mit dem Verkaufserlös finanzieren.

Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Kultur- und Fremdenverkehrsamtes.

5. Tatbestand

Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben.

6. Fälligkeit

Das Entgelt wird mit der Genehmigungserteilung im voraus fällig. Es ist an die Stadt Regensburg oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Regensburg zu entrichten.